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Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e27/2023 vom 30. November 2023

Flurbereinigung Großwaltersdorf

Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung

1. Vorläufige Besitzeinweisung

Auf der Grundlage des § 65 Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976  (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist - FlurbG - i. V. m. § 1 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 14329), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist - AGFlurbG - werden die Beteiligten

mit Wirkung vom 01. Januar 2024

in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen.

Die neue Feldeinteilung ist in der Karte zur vorläufigen Besitzeinweisung dargestellt. Die ist Bestandteil dieser Anordnung.

Die tatsächliche Überleitung der Grundstücke in den neuen Zustand wird durch die Überleitungsbestimmungen (§ 66 FlurbG) in Ziffer III. geregelt. Mit den in den Überleitungsbestimmungen bestimmten Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über (§ 66 Abs. 1 FlurbG).

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die Sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung wird angeordnet.

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