Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: Öffentliche Bekanntmachung e02/2021 vom 28. Februar 2022
Durchführung der Wahl zum Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung
der Wahl zum
Bürgermeister am
12.06.2022
und für einen etwaigen zweiten Wahlgang am
03.07.2022
in der Gemeinde
Eppendorf
I.
Zu wählen ist der
Bürgermeister
Höchstzahl der
Bewerber je Wahlvorschlag: 1
Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften: 40
Die Stelle ist
hauptamtlich.
II.
Aufforderung zur
Einreichung von Wahlvorschlägen
1.
Es
ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl
·
frühestens
am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis
·
spätestens
am 07.04.2022, bis 18:00 Uhr
beim Vorsitzenden des
Gemeindewahlausschusses schriftlich einzureichen. (Die elektronische Form ist
ausgeschlossen.)
Anschrift, Öffnungszeiten: Gemeindeverwaltung Eppendorf, Großwaltersdorfer
Straße 8, Zimmer 3, 09575 Eppendorf; Öffnungszeiten siehe Punkt IV.2.
2.
Wahlvorschläge
können von Parteien, Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht
werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur
einen Wahlvorschlag einreichen.
3. Wahlvorschläge für
die erste Wahl gelten auch für den etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht bis
17.06.2022, 18:00 Uhr zurückgenommen oder nach Maßgabe des § 44a Absatz 2
Nummer 2 KomWG geändert werden.
III. Inhalt
und Form der Wahlvorschläge
1. Die Wahlvorschläge
sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die
Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des
Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung -
KomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt
und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e, 41 KomWG sowie § 16 KomWO
entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Absatz 3 KomWO genannten
Unterlagen beizufügen:
·
Erklärung
des Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich
zustimmt und er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als
Bewerber benannt ist,
· Erklärung des
Bewerbers über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für
die Berufung in das Beamtenverhältnis,
·
beim
Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung: Ausfertigung der
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Bewerberaufstellung
einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt,
·
nur
bei der Bürgermeisterwahl: im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4
KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand
oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich
organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass
die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
·
beim
Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder
einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes beim
Bundeswahlleiter hinterlegt ist, die gültige Satzung zum Nachweis der
mitgliedschaftlichen Organisation,
·
beim
Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen
Gemeinde über sein Wahlrecht,
·
bei
ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3
KomWG.
2. Wählbar zum
Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die das
18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen
Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Nicht
wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das
65. Lebensjahr vollendet hat. Ebenfalls nicht wählbar ist, wer eine der in
§ 49 Absatz 2 SächsGemO festgelegten Nichtwählbarkeitskriterien erfüllt.
3. Als
Bewerber einer Partei
oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung
kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in
·
einer
Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder
im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder
· einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten
Vertreter (Vertreterversammlung)
hierzu
in geheimer Wahl gewählt worden ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der
Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben,
sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
Das
Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über die
Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren
für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich
organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
Als
Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter
Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im
Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der
Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt
worden ist.
Mit
dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung ist eine Niederschrift
über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung,
Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen
einzureichen. Außerdem haben der Leiter und zwei von der Versammlung
festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass der
Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurde und die Kandidaten Gelegenheit hatten,
sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
4. Die
Wahlvorschläge von Parteien
und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen
sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst
Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder
sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die
Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters.
Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich
organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten
Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung
teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.
Wahlvorschläge von Einzelbewerbern sind vom Bewerber eigenhändig zu unterzeichnen.
5. Gemeinsame
Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils
drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 KomWG für jeden der beteiligten
Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder
ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.
6. Vordrucke
für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wahlrechtsbescheinigungen,
Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur
Bewerberaufstellung einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen
sind - während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten – erhältlich bei der:
Gemeindeverwaltung
Eppendorf, Großwaltersdorfer Straße 8, Zimmer 3, Herrn Ender, 09575 Eppendorf
Öffnungszeiten siehe Punkt IV.2.
IV. Hinweise
auf Unterstützungsunterschriften
1. Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der
unter I. angegebenen Mindestzahl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
Wahlvorschlags von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die keine Bewerber des
Wahlvorschlages sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).
2. Die Unterstützungsunterschriften können nach
Einreichung des Wahlvorschlags für die Bürgermeisterwahl bei der
Gemeindeverwaltung Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Großwaltersdorfer Straße 8,
Zimmer 1, 09575 Eppendorf während der Öffnungszeiten:
Dienstag von 9:00 bis 12:00
und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr
bis zum 07.04.2022, 18:00 Uhr
geleistet werden.
Die
Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem
Unterschriftsformblatt eigenhändig unter Angabe des Tages der Unterzeichnung
sowie des Familiennamens, Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der
Hauptwohnung des Unterzeichners geleistet werden. Ein Wahlberechtigter kann für
dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift
leisten. Hat er seine Unterstützung für mehrere Wahlvorschläge geleistet, sind
alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte kann eine geleistete Unterstützungsunterschrift
nicht zurücknehmen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer
körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung
aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einem Beauftragten
der Gemeindeverwaltung ersetzen. Dies haben sie beim Vorsitzenden des
Gemeindewahlausschusses spätestens am 07.04.2022 schriftlich zu
beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
3. Der Wahlvorschlag einer Partei oder
mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die
a) im Sächsischen Landtag aufgrund eigenen
Wahlvorschlags vertreten ist oder
b) seit der letzten Wahl im Gemeinderat der
Gemeinde aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten ist oder im Gemeinderat an
einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren
Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate aufgrund
eigenen Wahlvorschlags vertreten war,
bedarf
gemäß § 6b Absatz 3 KomWG keiner
Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag
einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er
zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem
Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der
Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben
ist. Darüber hinaus bedarf gemäß § 41 Absatz 2 KomWG
auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber
den amtierenden Amtsinhaber enthält. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien
oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn
dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
V. Informationen zum Datenschutz
Indem die Wahlbewerber im
Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung
des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen
personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung)
und - soweit sie Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -
eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des
Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende
Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten
nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem
Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes
Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter
http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html
auszuhändigen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer
eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung
materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
VI. Hinweise zum zweiten Wahlgang
Zugelassene
Wahlvorschläge können nach dem Wahltag durch gemeinsame schriftliche Erklärung
der beiden Vertrauenspersonen gegenüber dem Vorsitzenden des
Gemeindewahlausschusses für den zweiten Wahlgang bis zum 17.06.2022, 18:00
Uhr zurückgezogen werden.
VII. Hinweis auf die Durchführung verbundener
Wahlen
Die Bürgermeisterwahl
wird gemäß § 57 Absatz 1 KomWG mit der Landratswahl im Landkreis
Mittelsachsen verbunden.
Eppendorf,
den 28.02.2022
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