Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf

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Herausgeber: Gemeinde Eppendorf
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Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.

 


 

Ausgabe: Öffentliche Bekanntmachung e02/2021 vom 28. Februar 2022

Durchführung der Wahl zum Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung

der Wahl zum Bürgermeister am 12.06.2022
und für einen etwaigen zweiten Wahlgang am 03.07.2022

in der Gemeinde Eppendorf

I.      Zu wählen ist der Bürgermeister

Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag:              1
Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften:         40

Die Stelle ist hauptamtlich.

 

II.    Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

1.     Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl

·         frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis

·         spätestens am 07.04.2022, bis 18:00 Uhr

beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich einzureichen. (Die elektronische Form ist ausgeschlossen.)
Anschrift, Öffnungszeiten: Gemeindeverwaltung Eppendorf, Großwaltersdorfer Straße 8, Zimmer 3, 09575 Eppendorf; Öffnungszeiten siehe Punkt IV.2.

2.     Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und von Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3.     Wahlvorschläge für die erste Wahl gelten auch für den etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht bis 17.06.2022, 18:00 Uhr zurückgenommen oder nach Maßgabe des § 44a Absatz 2 Nummer 2 KomWG geändert werden.

III.  Inhalt und Form der Wahlvorschläge

1.   Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlordnung - KomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e, 41 KomWG sowie § 16 KomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Absatz 3 KomWO genannten Unterlagen beizufügen:

·       Erklärung des Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber benannt ist,

·       Erklärung des Bewerbers über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis,

·       beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung: Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Bewerberaufstellung einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt,

·       nur bei der Bürgermeisterwahl: im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

·       beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,

·       beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht,

·       bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.

2.   Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen. Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Ebenfalls nicht wählbar ist, wer eine der in § 49 Absatz 2 SächsGemO festgelegten Nichtwählbarkeitskriterien erfüllt.

3.   Als Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

·       einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder

·         einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung)

hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Das Nähere über die Wahl von Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist.

Mit dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass der Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurde und die Kandidaten Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

4.   Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern sind vom Bewerber eigenhändig zu unterzeichnen.

5.     Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Absatz 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

6.     Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Bewerberaufstellung einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind - während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten – erhältlich bei der:

Gemeindeverwaltung Eppendorf, Großwaltersdorfer Straße 8, Zimmer 3, Herrn Ender, 09575 Eppendorf
Öffnungszeiten siehe Punkt IV.2.

IV.  Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

1.  Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter I. angegebenen Mindestzahl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).

2.  Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags für die Bürgermeisterwahl bei der Gemeindeverwaltung Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Großwaltersdorfer Straße 8, Zimmer 1, 09575 Eppendorf während der Öffnungszeiten:

Dienstag      von      9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag  von      9:00 bis 12:00 und von 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag         von      9:00 bis 12:00 Uhr

bis zum 07.04.2022, 18:00 Uhr geleistet werden.

Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsformblatt eigenhändig unter Angabe des Tages der Unterzeichnung sowie des Familiennamens, Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners geleistet werden. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat er seine Unterstützung für mehrere Wahlvorschläge geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte kann eine geleistete Unterstützungsunterschrift nicht zurücknehmen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Dies haben sie beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am 07.04.2022 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

3.  Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die

     a)   im Sächsischen Landtag aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten ist oder

     b)   seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten ist oder im Gemeinderat an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten war,

bedarf gemäß § 6b Absatz 3 KomWG keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist. Darüber hinaus bedarf gemäß § 41 Absatz 2 KomWG auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

V.  Informationen zum Datenschutz

Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Kommunalwahlordnung) und - soweit sie Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind - eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter

http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html

auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).

VI. Hinweise zum zweiten Wahlgang

Zugelassene Wahlvorschläge können nach dem Wahltag durch gemeinsame schriftliche Erklärung der beiden Vertrauenspersonen gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses für den zweiten Wahlgang bis zum 17.06.2022, 18:00 Uhr zurückgezogen werden.

VII.       Hinweis auf die Durchführung verbundener Wahlen

Die Bürgermeisterwahl wird gemäß § 57 Absatz 1 KomWG mit der Landratswahl im Landkreis Mittelsachsen verbunden.

Eppendorf, den 28.02.2022

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