Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e20/2022 vom 25. August 2022
Feuerwehrkostensatzung
Öffentliche Bekanntmachung der
Satzung
zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eppendorf
(Feuerwehrkostensatzung)
vom 24. August 2022
Aufgrund des § 4 der Sächsischen
Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl.
S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl.
S. 134) geändert worden ist, und § 69 Absätze 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes
über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004
(SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019
(SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, hat der Gemeinderat Eppendorf in
seiner Sitzung vom 23. August 2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Kosten im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den
Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sind:
- Aufwendungen für die Durchführung von
Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten
Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.
- Aufwendungen der Freiwilligen Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen: Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren.
(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Begin eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache.
(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der
Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder
Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.
§ 2
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Eppendorf im Sinne der §§ 6 und 69 SächsBRKG sowie Tätigkeiten der
Freiwilligen Feuerwehr auf der Grundlage des § 2 Feuerwehrsatzung vom 10.
September 2013, zuletzt geändert mit Satzung vom 6. Dezember 2018. Als Leistung
gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei
Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.
§ 3
Kostenersatz für Pflichtleistungen
der Feuerwehr
Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gemeindegebiet im Rahmen der §§ 6, 22 und 69 Absatz 2 BRKG verlangt.
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen,
b) Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden,
c) Leistungen, wenn der Einsatz auf einen
Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich
geworden ist,
d) Brandsicherheitswachen,
e) Brandverhütungsschauen,
f) abgebrochener Einsatz infolge
missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch
automatische Brandmeldeanlagen,
g) gemeindeübergreifender Einsatz.
§ 4
Gebühren für freiwillige Leistungen
der Feuerwehr
(1) Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der
Grundlage des § 69 Absatz 3 SächsBRKG erbracht werden, werden Gebühren
verlangt.
(2) Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt,
werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:
a) die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und
umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte
Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und
anderen Unfällen,
b) die Mitwirkung bei und die Durchführung von
Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten,
c) Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen,
Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch,
d) andere Leistungen, die nicht zu den
gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit
sich auf Anforderung einzelner ergibt.
§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und
der Gebühren
(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der
Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand und
Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge mit Geräten und Ausrüstungsgegenständen
berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist
Grundlage für die Erhebung von Gebühren.
(2) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.
(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts
anderes bestimmt ist, zusammen aus:
1. den Personalkosten für die eingesetzten
Angehörigen der Feuerwehr,
2. den Minutensätzen für die eingesetzten
Fahrzeuge einschließlich Geräte und Ausrüstungsgegenstände.
(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von
Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so
sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstattenden, sofern sie
dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit
oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein
Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen
verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten
Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags
von 10 % berechnet.
(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang
vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen
sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt, als
tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können
auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.
(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werkfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde Eppendorf in Rechnung gestellt werden.
(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.
§ 6
Kostenschuldner
(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird
- in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f)
vom Verursacher bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage,
- in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c)
vom Halter des Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage
und
- in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e)
vom Veranstalter oder Einrichtungsträger
verlangt.
(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden
entsprechend § 69 Absatz 3 SächsBRKG verlangt von:
- demjenigen, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann,
- dem Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
- demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz
erfolgt ist.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 7
Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit
Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des
Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18. Mai 2004 außer Kraft.
Eppendorf, 24. August 2022
Axel Röthling
Bürgermeister
Anlage: Kostenverzeichnis
Anlage zur Feuerwehrkostensatzung
Kostenverzeichnis für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eppendorf
Kostenersatz
pro |
||
1. |
Personal |
|
|
Feuerwehrkamerad:in |
0,16 Euro |
2. |
Fahrzeuge
Kennzeichen |
|
2.1. |
FZ 1 Löschfahrzeug LF8/6 FG
2401 |
8,18 Euro |
2.2. |
FZ 2 Schlauchwagen LO-Robur (SW 1000) FG 2361 |
2,42 Euro |
2.3. |
FZ 3 Mannschaftstransportwagen FG
AC882 |
1,94 Euro |
2.4. |
FZ 4 Vorausrüstwagen FG
VR112 |
1,23 Euro |
2.5. |
FZ 5 Drehleiter DL23-12 FG
F2017 |
7,54 Euro |
2.6. |
FZ 6 Tanklöschfahrzeug TLF20/40 FG
VE98 |
3,48 Euro |
2.7. |
FZ 7 Einsatzleitwagen (ELW1) FG
EL135 |
1,13 Euro |
2.8. |
FZ 8 Tragkraftspritzenfahrzeug W FG
H539 |
2,75 Euro |
2.9. |
FZ 9 Mannschaftstransportwagen FG
WD311 |
1,15 Euro |
2.10. |
FZ 10 Tragkraftspritzenfahrzeug FG
FK112 |
5,99 Euro |
2.11. |
FZ 11 Katastrophenschutzauto/Rüstwagen (RW) FG 8015 |
3,29 Euro |
Hinweise nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO
gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften
der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als
von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die
Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften
über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
der Satzung verletzt worden sind,
3. der
Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,
4. vor
Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) Die
Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) Die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Ziff. 3. oder 4. geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eppendorf, 24. August 2022
Axel Röthling
Bürgermeister
zurück zu: Alle Bekanntmachungen |
![]() |