Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf

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Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e20/2022 vom 25. August 2022

Feuerwehrkostensatzung

Öffentliche Bekanntmachung der
Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung

für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eppendorf

(Feuerwehrkostensatzung)

vom 24. August 2022

Aufgrund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, und § 69 Absätze 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, hat der Gemeinderat Eppendorf in seiner Sitzung vom 23. August 2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Kosten im Sinne des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) sind:

-     Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.

-     Aufwendungen der Freiwilligen Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leistungen: Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren. 

(2) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Begin eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in die Feuerwache.

(3) Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils einer Anlage oder einer Fläche.

§ 2
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Eppendorf im Sinne der §§ 6 und 69 SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr auf der Grundlage des § 2 Feuerwehrsatzung vom 10. September 2013, zuletzt geändert mit Satzung vom 6. Dezember 2018. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen.

§ 3
Kostenersatz für Pflichtleistungen
der Feuerwehr

Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Gemeindegebiet im Rahmen der §§ 6, 22 und 69 Absatz 2 BRKG verlangt.

a)            vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen,

b)   Leistungen, die durch den Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden,

c)   Leistungen, wenn der Einsatz auf einen Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotential erforderlich geworden ist,

d)   Brandsicherheitswachen,

e)   Brandverhütungsschauen,

f)    abgebrochener Einsatz infolge missbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen,

g)   gemeindeübergreifender Einsatz.

§ 4
Gebühren für freiwillige Leistungen
der Feuerwehr

(1) Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des § 69 Absatz 3 SächsBRKG erbracht werden, werden Gebühren verlangt.

(2) Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:

a)   die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, bei Straßenverkehrs- und anderen Unfällen,

b)   die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten,

c)   Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch,

d)   andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.

§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und
der Gebühren

(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge mit Geräten und Ausrüstungsgegenständen berechnet. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung von Gebühren.

(2) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:

1.   den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr,

2.   den Minutensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge einschließlich Geräte und Ausrüstungsgegenstände.

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstattenden, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlags von 10 % berechnet.

(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt, als tatsächlich erforderlich und hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.

(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werkfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Gemeinde Eppendorf in Rechnung gestellt werden.

(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

§ 6
Kostenschuldner

(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird

-     in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher bzw. Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage,

-     in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Eigentümer, Besitzer oder Betreiber der Anlage und

-     in den Fällen des § 3 Buchstaben d) und e) vom Veranstalter oder Einrichtungsträger

verlangt.

(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend § 69 Absatz 3 SächsBRKG verlangt von:

-     demjenigen, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann,

-     dem Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat oder von demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,

-     demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7
Entstehung und Fälligkeit

Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kostenbescheids an den Kostenschuldner fällig.

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 18. Mai 2004 außer Kraft.

Eppendorf, 24. August 2022

Axel Röthling
Bürgermeister

Anlage: Kostenverzeichnis

Anlage zur Feuerwehrkostensatzung

Kostenverzeichnis für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Eppendorf

                                                                                                                                                              Kostenersatz pro
Einsatzminute

1.

Personal

 

Feuerwehrkamerad:in

0,16 Euro

2.

Fahrzeuge                                                                                 Kennzeichen
mit Geräten und Ausrüstungsgegenständen

2.1.

FZ 1    Löschfahrzeug LF8/6                                                   FG 2401

8,18 Euro

2.2.

FZ 2    Schlauchwagen LO-Robur (SW 1000)                     FG 2361

2,42 Euro

2.3.

FZ 3    Mannschaftstransportwagen                                      FG AC882

1,94 Euro

2.4.

FZ 4    Vorausrüstwagen                                                         FG VR112

1,23 Euro

2.5.

FZ 5    Drehleiter DL23-12                                                       FG F2017

7,54 Euro

2.6.

FZ 6    Tanklöschfahrzeug TLF20/40                                    FG VE98

3,48 Euro

2.7.

FZ 7    Einsatzleitwagen (ELW1)                                            FG EL135

1,13 Euro

2.8.

FZ 8    Tragkraftspritzenfahrzeug W                                      FG H539

2,75 Euro

2.9.

FZ 9    Mannschaftstransportwagen                                      FG WD311

1,15 Euro

2.10.

FZ 10  Tragkraftspritzenfahrzeug                                           FG FK112

5,99 Euro

2.11.

FZ 11  Katastrophenschutzauto/Rüstwagen (RW)              FG 8015

3,29 Euro



Hinweise nach § 4 Absatz 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.     die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.     Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.     der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.     vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)    Die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)    Die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Ist die Verletzung nach Satz 2 Ziff. 3. oder 4. geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Eppendorf, 24. August 2022

Axel Röthling
Bürgermeister

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