Kommunale Wärmeplanung
Der Gemeinderat Eppendorf hat mit Beschluss vom 21. Juli 2026 den Beschluss zur Durchführung der kommunalen Wärmeplanung vom 31. März 2026 geändert. Die Gemeinde Eppendorf wird die kommunale Wärmeplanung gemeinsam mit dem Landkreis Mittelsachsen als koordinierende Stelle durchführen.
Auf Grundlage von § 13 Absatz 2 Satz 1 informiert die Gemeinde Eppendorf über den Beschluss über die Durchführung der kommunalen Wärmeplanung als planungsverantwortliche Stelle.
Eppendorf, 27. Juli 2026
gez. Axel Röthling
Bürgermeister
Beschluss 06/27/VIII/2026 vom 21. Juli 2026:
Der Gemeinderat Eppendorf ändert seinen Beschluss 05/23/VIII/2026 vom 31. März 2026. Der Beschluss erhält folgenden Inhalt:
1. Die Gemeinde Eppendorf beschließt die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung.
2. Die Gemeinde Eppendorf beschließt, gemeinsam mit dem Landkreis Mittelsachsen die Erarbeitung einer kommunalen Wärmeplanung als koordinierende Stelle durchzuführen und beauftragt den Landkreis Mittelsachsen mit der Vergabe einer Projektsteuerung zur Durchführung der kommunalen Wärmeplanung im Namen der Kommune.
3. Die Gemeinde Eppendorf beschließt, den Projektsteuerer zur Vergabe der kommunalen Wärmeplanung für die eigene Kommune zu beauftragen.
4. Die Gemeinde Eppendorf beschließt, zu diesem Zweck die beigefügte mandatierte Zweckvereinbarung (Anlage) mit dem Landkreis Mittelsachsen abzuschließen.
Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet kommunale Wärmepläne erstellt werden. Die dafür erforderlichen gesetzlichen Regelungen in Sachsen wurden in die Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) aufgenommen. Damit sind die Gemeinden verpflichtet, einen Wärmeplan nach den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes zu erstellen.
In Folge der Übertragung der Aufgabe zur Wärmeplanung durch die Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) steht den verpflichteten Gemeinden ein Mehrbelastungsausgleich zu. Im Fall der erstmaligen Erstellung der Wärmeplanung haben Gemeinden Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich basierend auf den Regelungen des Sächsischen Wärmeplanungsunterstützungsgesetz (WPUntG).
1. Zielsetzung:
Die Gemeinde Eppendorf strebt eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 an und wird hierfür eine umfassende kommunale Wärmeplanung erstellen.
2. Gesetzliche Grundlage:
Die Gemeinde Eppendorf führt als planungsverantwortliche Stelle gemäß § 1 Absatz 1 SächsWPVO die Wärmeplanung nach den Maßgaben des § 6 ff des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) durch.
3. Beauftragung:
Die Verwaltung wird mit der Aufstellung einer kommunalen Wärmeplanung, unter Berücksichtigung der Anforderungen des WPG beauftragt.
Die kommunale Wärmeplanung (kWP) umfasst gemäß § 13 WPG folgende Schritte:
1. Einen Beschluss oder eine Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung,
2. Eine Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetznetz eignen,
3. Eine Bestandsanalyse des aktuellen Wärmebedarfs und -verbrauchs, der Energieerzeugungsanlagen sowie der relevanten Energieinfrastrukturanlagen,
4. Eine Potenzialanalyse der quantitativ sowie räumlich verfügbaren Potentiale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme und für die Nutzung von Wärmespeichern,
5. Die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios für die langfristige Entwicklung der der Wärmeversorgung,
6. Die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040 sowie
7. Die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr (2045) und die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen.
4. Interne Unterstützung:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Projektleitung zu benennen und mit angemessenen Arbeitszeitanteilen und erforderlichen Befugnissen auszustatten, die eine Erstellung, Umsetzung sowie Überprüfung, ggfs. Fortschreibung der KWP dauerhaft sicherstellen.
5. Externe Unterstützung:
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung sowie die erforderlichen Planungsleistungen für externe Dienstleister auszuschreiben. Die Auswahl des Ausschreibungsverfahrens erfolgt gemäß den geltenden Vergaberichtlinien.
6. Beteiligung der Öffentlichkeit und relevanten Akteure:
Die Bürgerinnen und Bürger sowie relevante Akteursgruppen werden aktiv in den Planungsprozess einbezogen. Es werden Informationsveranstaltungen und Konsultationen durchgeführt, um eine breite Akzeptanz und Unterstützung für die Maßnahmen zu gewährleisten.
7. Berichterstattung:
Die Verwaltung wird dem Rat regelmäßig über den Fortschritt der kommunalen Wärmeplanung berichten und die Ergebnisse der einzelnen Planungsphasen vorstellen.
Beschluss 05/23/VIII/2026 vom 31. März 2026, geändert mit Beschluss vom 21. Juli 2026:
Die Gemeinde Eppendorf beschließt die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung mit den Gemeinden Grünhainichen, Leubsdorf, Börnichen und Augustusburg im Konvoi gemäß § 3 Abs. 1 Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO). Entsprechend § 3 Abs. 2 SächsWPVO bleibt die Pflicht der Gemeinde Eppendorf zur Vorlage eines eigenen Wärmeplans davon unberührt.
Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet kommunale Wärmepläne erstellt werden. Die dafür erforderlichen gesetzlichen Regelungen in Sachsen wurden in die Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) aufgenommen. Damit sind die Gemeinden verpflichtet, einen Wärmeplan nach den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes zu erstellen.
In Folge der Übertragung der Aufgabe zur Wärmeplanung durch die Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) steht den verpflichteten Gemeinden ein Mehrbelastungsausgleich zu. Im Fall der erstmaligen Erstellung der Wärmeplanung haben Gemeinden Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich basierend auf den Regelungen des Sächsischen Wärmeplanungsunterstützungsgesetz (WPUntG).
1. Zielsetzung:
Die Gemeinde Eppendorf strebt eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 an und wird hierfür eine umfassende kommunale Wärmeplanung erstellen.
2. Gesetzliche Grundlage:
Die Gemeinde Eppendorf führt als planungsverantwortliche Stelle gemäß § 1 Absatz 1 SächsWPVO die Wärmeplanung nach den Maßgaben des § 6 ff des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) durch.
3. Beauftragung:
Die Verwaltung wird mit der Aufstellung einer kommunalen Wärmeplanung unter Berücksichtigung der Anforderungen des WPG beauftragt.
Die kommunale Wärmeplanung (kWP) umfasst gemäß § 13 WPG folgende Schritte:
a) einen Beschluss oder eine Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung,
b) eine Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetznetz eignen,
c) eine Bestandsanalyse des aktuellen Wärmebedarfs und -verbrauchs, der Energieerzeugungsanlagen sowie der relevanten Energieinfrastrukturanlagen,
d) eine Potenzialanalyse der quantitativ sowie räumlich verfügbaren Potentiale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme und für die Nutzung von Wärmespeichern,
e) die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios für die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung,
f) die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040 sowie
g) die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr (2045) und die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen.
4. Interne Unterstützung:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Projektleitung zu benennen und mit angemessenen Arbeitszeitanteilen und erforderlichen Befugnissen auszustatten, die eine Erstellung, Umsetzung sowie Überprüfung, ggfls. Fortschreibung der KPW dauerhaft sicherstellen.
5. Externe Unterstützung:
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung sowie die erforderlichen Planungsleistungen für externe Dienstleister auszuschreiben. Die Auswahl des Ausschreibungsverfahrens erfolgt gemäß den geltenden Vergaberichtlinien.
6. Beteiligung der Öffentlichkeit und relevanten Akteure:
Die Bürgerinnen und Bürger sowie relevante Akteursgruppen werden aktiv in den Planungsprozess einbezogen. Es werden Informations-veranstaltungen und Konsultationen durchgeführt, um eine breite Akzeptanz und Unterstützung für die Maßnahmen zu gewährleisten.
7. Berichterstattung:
Die Verwaltung wird dem Rat regelmäßig über den Fortschritt der kommunalen Wärmeplanung berichten und die Ergebnisse der einzelnen Planungsphasen vorstellen.





