Beschlussbekanntgabe zurück

 

Nachfolgend werden die Beschlüsse des Gemeinderats Eppendorf, die in der öffentlichen Sitzung am 31. März 2026 gefasst wurden, veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage des § 36b Satz 2 Sächsische Gemeindeordnung. Personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden nicht veröffentlicht (§ 36b Satz 3 Sächsische Gemeindeordnung).



Beschluss 01/23/VIII/2026
Der Gemeinderat Eppendorf genehmigt die Auszahlung der über die vereinbarten Personalkosten hinausgehenden geltend gemachten Kosten für den Betrieb der Kindertageseinrichtung »Pfiffikus« in Eppendorf an die Volkssolidarität Regionalverband Freiberg e.V. in Höhe von 13.595,74 Euro für das Abrechnungsjahr 2024.
Der Beschluss wurde merhheitlich abgelehnt.

Beschluss 02/23/VIII/2026
Der Gemeinderat Eppendorf beruft die im Wege der Einigung mit Beschluss vom 27. August 2024 besetzten Mitglieder und Stellvertreter des Hauptausschusses ab.

03/23/VIII/2026
Der Gemeinderat Eppendorf besetzt den Hauptausschuss im Wege der Einigung mit folgenden Mitgliedern und Stellvertretern:
Freie Wähler: Mitglieder Gemeinderat Frank Richter, Gemeinderat Peter Prüfer, Gemeinderätin Kathrin Metzler; Reihenfolgestellvertreter: Gemeinderat Torsten Martin, Gemeinderat Denis Morgenstern
CDU: Mitglieder Gemeinderätin Ulrike Seyfert, Gemeinderat Marco Schaufuß; Reihenfolgestellvertreter: Gemeinderat Sebastian Hübler, Gemeinderätin Ines Mehner
SPD: Mitglied Gemeinderat Sebastian Günther; Stellvertreter: Gemeinderat Martin Strauß
AfD: Mitglied Gemeinderat Marcel Eckert; Stellvertreterin: Gemeinderätin Angela Eckert

04/23/VIII/2026
Der Gemeinderat Eppendorf erteilt das Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid »Errichtung Eigenheim sowie Carport, Mitarbeiterstellplätze und Lagerhalle« auf dem Flurstück 148/b der Gemarkung Eppendorf gemäß Antrag vom 6. Februar 2026.

05/23/VIII/2026
Die Gemeinde Eppendorf beschließt die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung mit den Gemeinden Grünhainichen, Leubsdorf, Börnichen und Augustusburg im Konvoi gemäß § 3 Abs. 1 Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO). Entsprechend § 3 Abs. 2 SächsWPVO bleibt die Pflicht der Gemeinde Eppendorf zur Vorlage eines eigenen Wärmeplans davon unberührt.
Das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) verpflichtet die Länder sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet kommunale Wärmepläne erstellt werden. Die dafür erforderlichen gesetzlichen Regelungen in Sachsen wurden in die Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) aufgenommen. Damit sind die Gemeinden verpflichtet, einen Wärmeplan nach den Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes zu erstellen.
In Folge der Übertragung der Aufgabe zur Wärmeplanung durch die Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO) steht den verpflichteten Gemeinden ein Mehrbelastungsausgleich zu. Im Fall der erstmaligen Erstellung der Wärmeplanung haben Gemeinden Anspruch auf Mehrbelastungsausgleich basierend auf den Regelungen des Sächsischen Wärmeplanungsunterstützungsgesetz (WPUntG).
1. Zielsetzung:
Die Gemeinde Eppendorf strebt eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis zum Jahr 2045 an und wird hierfür eine umfassende kommunale Wärmeplanung erstellen.
2. Gesetzliche Grundlage:
Die Gemeinde Eppendorf führt als planungsverantwortliche Stelle gemäß § 1 Absatz 1 SächsWPVO die Wärmeplanung nach den Maßgaben des § 6 ff des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) durch.
3. Beauftragung:
Die Verwaltung wird mit der Aufstellung einer kommunalen Wärmeplanung unter Berücksichtigung der Anforderungen des WPG beauftragt.
Die kommunale Wärmeplanung (kWP) umfasst gemäß § 13 WPG folgende Schritte:
a) einen Beschluss oder eine Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle über die Durchführung der Wärmeplanung,
b) eine Eignungsprüfung auf Teilgebiete, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder ein Wasserstoffnetznetz eignen,
c) eine Bestandsanalyse des aktuellen Wärmebedarfs und -verbrauchs, der Energieerzeugungsanlagen sowie der relevanten Energieinfrastrukturanlagen,
d) eine Potenzialanalyse der quantitativ sowie räumlich verfügbaren Potentiale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme und für die Nutzung von Wärmespeichern,
e) die Entwicklung und Beschreibung eines Zielszenarios für die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung,
f) die Einteilung des beplanten Gebiets in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete für die Betrachtungszeitpunkte 2030, 2035 und 2040 sowie
g) die Darstellung der Wärmeversorgungsarten für das Zieljahr (2045) und die Entwicklung einer Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen, die zur Erreichung des Zielszenarios beitragen sollen.
4. Interne Unterstützung:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Projektleitung zu benennen und mit angemessenen Arbeitszeitanteilen und erforderlichen Befugnissen auszustatten, die eine Erstellung, Umsetzung sowie Überprüfung, ggfls. Fortschreibung der KPW dauerhaft sicherstellen.
5. Externe Unterstützung:
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung sowie die erforderlichen Planungsleistungen für externe Dienstleister auszuschreiben. Die Auswahl des Ausschreibungsverfahrens erfolgt gemäß den geltenden Vergaberichtlinien.
6. Beteiligung der Öffentlichkeit und relevanten Akteure:
Die Bürgerinnen und Bürger sowie relevante Akteursgruppen werden aktiv in den Planungsprozess einbezogen. Es werden Informations-veranstaltungen und Konsultationen durchgeführt, um eine breite Akzeptanz und Unterstützung für die Maßnahmen zu gewährleisten.
7. Berichterstattung:
Die Verwaltung wird dem Rat regelmäßig über den Fortschritt der kommunalen Wärmeplanung berichten und die Ergebnisse der einzelnen Planungsphasen vorstellen.

06/23/VIII/2026
Der Gemeinderat Eppendorf beschließt die Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Kommunalen Wärmeplanung im Konvoi in der Fassung vom 12. März 2026. Der Bürgermeister wird ermächtigt redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

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