Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e17/2024 vom 23. April 2024
Satzung Änderung Elternbeitragssatzung
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für
die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde
Eppendorf (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)
Aufgrund des
- § 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nr. 4 der Sächsischen
Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl.
S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023
(SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist sowie
- der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert
worden ist sowie
- des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist,
hat der Gemeinderat der Gemeinde Eppendorf in seiner Sitzung
am 16. April 2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und
weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
und in Kindertagespflege in der Gemeinde Eppendorf (Elternbeitragssatzung für
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 8. Dezember 2015,
öffentlich bekannt gemacht am 31. Dezember 2015 im Amtsblatt der Gemeinde
Eppendorf »Eppendorfer Anzeiger«, geändert mit Satzung vom 23. November 2017,
öffentlich bekannt gemacht am 30. November 2017 im Amtsblatt der Gemeinde Eppendorf
»Eppendorfer Anzeiger« wird wie folgt geändert:
1. In § 1
Absatz 1 werden nach den Worten „in Kindertageseinrichtungen“ die Worte „in
Trägerschaft“ eingefügt.
2. § 2 wird
wie folgt geändert:
a) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „Die
erstmalige Aufnahme eines Kindes in einer Einrichtung bedarf zum Wohle des
Kindes einer sorgfältigen Vorbereitung und Durchführung (Eingewöhnung). Die
Gestaltung und die Dauer der Eingewöhnungsphase ist von den individuellen
Bedingungen des Kindes und seinem Alter abhängig und wird zwischen den Eltern
und den pädagogischen Fachkräften abgestimmt und vertraglich vereinbart. Sie
beträgt in der Regel einen Kalendermonat. Die Betreuungsgebühr wird auf Grundlage
einer täglichen Betreuungszeit von 4,5 Stunden festgesetzt und ist von den
Abgabenschuldnern an den Träger der Kindertageseinrichtung zu entrichten.“
b) nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Für
die Betreuung als Hortkind in den Ferien oder an schulfreien Tagen innerhalb
der Öffnungszeiten der Einrichtung gilt: Die Betreuungszeiten für Früh- und
Nachmittagshort werden unmittelbar zusammengelegt. Darüber hinausgehender
Mehrbedarf wird innerhalb der Öffnungszeiten kostenpflichtig angeboten.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Betriebskosten“ durch
die Worte „Personal- und Sachkosten“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die ermittelten
Elternbeiträge sowie die weiteren Entgelte werden gemeinsam mit den
durchschnittlichen Personal- und Sachkosten sowie den durchschnittlichen von
der Gemeinde gezahlten Geldleistungen für die Kindertagespflege jährlich bis
zum 30. Juni öffentlich bekannt gemacht.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2)
Berechnungsgrundlage für weiteren Entgelte sind bei der Inanspruchnahme
zusätzlicher Betreuungszeiten die zuletzt bekannt gemachten Personal- und
Sachkosten.“
4. In § 5
Absatz 3 wird das Wort „Gastkinder“ durch die Worte „Kinder, die für einen
begrenzten Zeitraum ein Betreuungsangebot in Anspruch nehmen,“ ersetzt.
5. Die
Anlage zu § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: In Nr. 1., 2.
und 3. werden die Worte „Betriebskosten“ jeweils durch die Worte „Personal- und
Sachkosten“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Für Kinder, die
nach § 3 Betreuungssatzung für einen begrenzten Zeitraum die Betreuungsangebote
wahrnehmen wollen, werden monatliche Elternbeiträge entsprechend Absätze 1 bis
4 erhoben. Satz 1 gilt auch für Kinder, die Freizeitangebote des Hortes zeitweilig
nutzen wollen.“
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Wird die
vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeiten der
Einrichtung an mehr als zwei Tagen im Monat überschritten, wird für jede
angefangene Stunde ein weiteres Entgelt nach folgender Maßgabe erhoben:
1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind 1/189 des zuletzt
bekannt gemachten festgesetzten Elternbeitrages,
2. für die Betreuung als Kindergartenkind 1/189 des zuletzt
bekannt gemachten festgesetzten Elternbeitrages,
3. Für die Betreuung als Hortkind 1/126 des zuletzt bekannt
gemachten festgesetzten Elternbeitrages.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2024 in Kraft.
Eppendorf, 22. April 2024
Axel Röthling
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter
Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen
Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als
von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft
erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen,
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2
SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 Sächsische
Gemeindeordnung genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eppendorf, 22. April 2024
Axel Röthling
Bürgermeister
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