Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf

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Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e17/2024 vom 23. April 2024

Satzung Änderung Elternbeitragssatzung

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Eppendorf (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege)

Aufgrund des

- § 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nr. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist sowie

- der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist sowie

- des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist,

hat der Gemeinderat der Gemeinde Eppendorf in seiner Sitzung am 16. April 2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1
Änderungsbestimmungen

Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege in der Gemeinde Eppendorf (Elternbeitragssatzung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 8. Dezember 2015, öffentlich bekannt gemacht am 31. Dezember 2015 im Amtsblatt der Gemeinde Eppendorf »Eppendorfer Anzeiger«, geändert mit Satzung vom 23. November 2017, öffentlich bekannt gemacht am 30. November 2017 im Amtsblatt der Gemeinde Eppendorf »Eppendorfer Anzeiger« wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden nach den Worten „in Kindertageseinrichtungen“ die Worte „in Trägerschaft“ eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „Die erstmalige Aufnahme eines Kindes in einer Einrichtung bedarf zum Wohle des Kindes einer sorgfältigen Vorbereitung und Durchführung (Eingewöhnung). Die Gestaltung und die Dauer der Eingewöhnungsphase ist von den individuellen Bedingungen des Kindes und seinem Alter abhängig und wird zwischen den Eltern und den pädagogischen Fachkräften abgestimmt und vertraglich vereinbart. Sie beträgt in der Regel einen Kalendermonat. Die Betreuungsgebühr wird auf Grundlage einer täglichen Betreuungszeit von 4,5 Stunden festgesetzt und ist von den Abgabenschuldnern an den Träger der Kindertageseinrichtung zu entrichten.“

b) nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Für die Betreuung als Hortkind in den Ferien oder an schulfreien Tagen innerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung gilt: Die Betreuungszeiten für Früh- und Nachmittagshort werden unmittelbar zusammengelegt. Darüber hinausgehender Mehrbedarf wird innerhalb der Öffnungszeiten kostenpflichtig angeboten.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Betriebskosten“ durch die Worte „Personal- und Sachkosten“ ersetzt.

b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die ermittelten Elternbeiträge sowie die weiteren Entgelte werden gemeinsam mit den durchschnittlichen Personal- und Sachkosten sowie den durchschnittlichen von der Gemeinde gezahlten Geldleistungen für die Kindertagespflege jährlich bis zum 30. Juni öffentlich bekannt gemacht.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Berechnungsgrundlage für weiteren Entgelte sind bei der Inanspruchnahme zusätzlicher Betreuungszeiten die zuletzt bekannt gemachten Personal- und Sachkosten.“

4. In § 5 Absatz 3 wird das Wort „Gastkinder“ durch die Worte „Kinder, die für einen begrenzten Zeitraum ein Betreuungsangebot in Anspruch nehmen,“ ersetzt.

5. Die Anlage zu § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: In Nr. 1., 2. und 3. werden die Worte „Betriebskosten“ jeweils durch die Worte „Personal- und Sachkosten“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Für Kinder, die nach § 3 Betreuungssatzung für einen begrenzten Zeitraum die Betreuungsangebote wahrnehmen wollen, werden monatliche Elternbeiträge entsprechend Absätze 1 bis 4 erhoben. Satz 1 gilt auch für Kinder, die Freizeitangebote des Hortes zeitweilig nutzen wollen.“

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Wird die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer innerhalb der Öffnungszeiten der Einrichtung an mehr als zwei Tagen im Monat überschritten, wird für jede angefangene Stunde ein weiteres Entgelt nach folgender Maßgabe erhoben:

1. für die Betreuung als Kinderkrippenkind 1/189 des zuletzt bekannt gemachten festgesetzten Elternbeitrages,

2. für die Betreuung als Kindergartenkind 1/189 des zuletzt bekannt gemachten festgesetzten Elternbeitrages,

3. Für die Betreuung als Hortkind 1/126 des zuletzt bekannt gemachten festgesetzten Elternbeitrages.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Eppendorf, 22. April 2024

Axel Röthling
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. 

Eppendorf, 22. April 2024

Axel Röthling
Bürgermeister

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