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Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e18/2024 vom 23. April 2024

Satzung Änderung Betreuungssatzung

Satzung zur Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Eppendorf (Betreuungssatzung)

Aufgrund des

- § 4 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nr. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist sowie

- des Gesetzes über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist,

hat der Gemeinderat der Gemeinde Eppendorf in seiner Sitzung am 16. April 2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1
Änderungsbestimmung

Die Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Eppendorf (Betreuungssatzung) vom 22. Juni 2017, öffentlich bekannt gemacht am 31. Juli 2017 im Amtsblatt der Gemeinde Eppendorf »Eppendorfer Anzeiger« wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird nach dem Wort „Kindereinrichtungen“ die Worte „in Trägerschaft“ eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: In der Kinderkrippe bietet die Gemeinde Eppendorf innerhalb der Öffnungszeiten Betreuungszeiten von bis zu
1. 4,5 Stunden
2. 6 Stunden
3. 9 Stunden
täglich an.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Im Kindergarten bietet die Gemeinde Eppendorf innerhalb der Öffnungszeiten Betreuungszeiten von bis zu
1. 4,5 Stunden
2. 6 Stunden
3. 9 Stunden
täglich an.

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Für die Hortbetreuung bietet die Gemeinde Eppendorf innerhalb der Öffnungszeiten Betreuungsangebote von bis zu:
1. 5 Stunden im Nachmittagshort
2. 6 Stunden im Früh- und Nachmittagshort
täglich an.

d) Absatz 5 wird gestrichen; Absatz 6 wird Absatz 5.

3. § 3 wie folgt gefasst:
§ 3 Betreuungsangebote für einen begrenzten Zeitraum

Kinder können für einen begrenzten Zeitraum das Betreuungsangebot wahrnehmen, wenn in der jeweiligen Einrichtung freie Plätze, die nicht durch einen Betreuungsvertrag belegt sind, zur Verfügung stehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Absatz 2 SächsKitaG entsteht. Die Betreuung ist bei der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung schriftlich vor der Aufnahme zu beantragen. § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie § 4 Absatz 2 Satz 3 gelten entsprechend. Im Betreuungsvertrag ist zusätzlich der vereinbarte Betreuungszeitraum zu vermerken.“

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: “Im Betreuungsvertrag wird die gewünschte tägliche Betreuungszeit vereinbart. Werden Änderungen in der Betreuungszeit gewünscht, ist dies der Leitung der Einrichtung in der Regel einen Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen. Die gewünschte Änderung wird zu Beginn des Folgemonats wirksam.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Den Vertragsparteien steht ein Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des darauffolgenden Monats zu. Die Kündigung ist gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung schriftlich zu erklären. Der Gemeinde Eppendorf steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, insbesondere, wenn sich die Personensorgeberechtigten verschuldet mit der Zahlung von zwei Monatsbeiträgen bzw. mit zwei wegen Vorliegen der Ermäßigungsvoraussetzungen geminderten monatlichen Beiträgen im Rückstand befinden und/oder gegen die Bestimmungen des Vertrages oder der Hausordnung der Kindertageseinrichtung verstoßen haben.

5. § 5 wird gestrichen.

6. Im § 7 Absatz 2 Nr. 4. wird das Wort „Essensversorgung“ durch die Worte „Bereitstellung des Mittagessens“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2024 in Kraft

Eppendorf, 22. April 2024

Axel Röthling
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eppendorf, 22. April 2024

Axel Röthling
Bürgermeister

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