Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e02/2024 vom 15. Januar 2024
Gemeinderatswahl und Ortschaftsratswahlen
Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Gemeinderat und zu den Ortschaftsräten am 9. Juni 2024
1 Zu
wählen sind
Gemeinderat in Eppendorf:
Anzahl Mitglieder: 14; Höchstzahl Bewerber: 21; Mindestzahl Unterstützungsunterschriften:
40
Ortschaftsrat in Großwaltersdorf:
Anzahl Mitglieder: 6; Höchstzahl Bewerber: 9; Mindestzahl
Unterstützungsunterschriften: 20
Ortschaftsrat in Kleinhartmannsdorf:
Anzahl Mitglieder: 6; Höchstzahl Bewerber: 9; Mindestzahl
Unterstützungsunterschriften: 20
2 Die Wahlgebiete bzw. Wahlkreise für die unter Punkt 1 bezeichneten
Wahlen werden wie folgt abgegrenzt:
Gemeinderatswahl in Eppendorf
Ortschaftsratswahl in der Ortschaft Großwaltersdorf
Ortschaftsratswahl in der Ortschaft Kleinhartmannsdorf
3 Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
3.1 Es ergeht hiermit die Aufforderung,
Wahlvorschläge für diese Wahl(en)
- frühestens am Tag nach dieser
Bekanntmachung und bis
- spätestens am 4. April 2024, 18:00 Uhr
schriftlich einzureichen (die elektronische
Form ist ausgeschlossen) und zwar für die oben benannten Gemeinderats- und
Ortschaftsratswahlen bei der bzw. dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses
Anschrift, Öffnungszeiten
Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf
Dienstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00
Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
3.2 Wahlvorschläge können von Parteien und
Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung
kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Zahl der
Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages darf die oben genannte
Höchstzahl an Bewerberinnen und Bewerbern in diesem Wahlkreis nicht
übersteigen.
4 Inhalt
und Form der Wahlvorschläge
4.1 Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung
der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat
Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) und der Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes über die
Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Sächsische Kommunalwahlordnung -
SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über
Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6, 6a bis 6e KomWG sowie § 16
SächsKomWO entsprechen. Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Absatz 3 SächsKomWO
genannten Unterlagen beizufügen:
- Erklärung jeder Bewerberin und jeden
Bewerbers, dass sie bzw. er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich
zustimmt und sie bzw. er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag
als Bewerberin oder Bewerber benannt ist,
- Bescheinigung der zuständigen Gemeinde
über die Wählbarkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber,
- Ausfertigung der Niederschrift über die
Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber
einschließlich der zugehörigen Versicherung an Eides statt,
- im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1
Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen
Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich
organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass
die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
- beim Wahlvorschlag einer
mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren
Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 des Parteiengesetzes
der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, die
gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,
- beim Wahlvorschlag einer nicht
mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und
jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen
Gemeinde über ihr bzw. sein Wahlrecht,
- bei ausländischen Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 KomWG.
4.2 Wählbar in den Gemeinderat/Stadtrat
sind Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde/Stadt, sofern sie nicht nach § 31
Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit
ausgeschlossen sind. Wählbar in den Kreistag sind Bürgerinnen und Bürger des
Landkreises, sofern sie nicht nach § 27 Absatz 2 der Landkreisordnung für den
Freistaat Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Wählbar in den
Stadtbezirksbeirat/Ortschaftsrat sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt/Gemeinde
sofern sie mindestens drei Monate in dem jeweiligen Stadtbezirk/der Ortschaft
wohnen und nicht nach § 31 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
Bürgerin bzw. Bürger der Gemeinde/Stadt/des
Landkreises ist jede und jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes und jede bzw. jeder Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die oder der das 18. Lebensjahr vollendet
hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde/Stadt/im Landkreis wohnt.
4.3 Als Bewerberin bzw. Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann
in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in
- einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres
Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet
(Mitgliederversammlung) oder
- einer Versammlung der aus ihrer Mitte
gewählten Vertreterinnen bzw. Vertreter (Vertreterversammlung)
hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist.
In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber
festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung
für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jede stimmberechtigte
Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist
vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben,
sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.
Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen
und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und
Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der
Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich
organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.
Als Bewerberin oder Bewerber in
Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich
organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer
Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen
der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu
gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und
Bewerber festzulegen.
Mit dem Wahlvorschlag ist eine
Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort,
Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem
Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin bzw. der Leiter
und zwei stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu
versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt
wurden und die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr
Programm der Versammlung vorzustellen.
4.4 Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich
organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet
zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu
unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr
als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter
die der oder des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreterin bzw. seines
Stellvertreters.
Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von
drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur
Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.
4.5 Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer
Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach
§ 6a Absatz 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die
Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren
nach § 6c KomWG durchzuführen.
5 Vordrucke
Die Vordrucke für Wahlvorschläge,
Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen,
Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Aufstellung der
Bewerberinnen und Bewerber einschließlich zugehöriger eidesstattlicher
Versicherungen sind - während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten -
erhältlich:
für die Gemeinde- und Ortschaftsratswahlen:
Anschrift/Kontaktdaten/Öffnungszeiten
Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf zu den Öffnungszeiten gemäß Punkt
3.1, Zimmer 3
6 Hinweise
auf Unterstützungsunterschriften
6.1 Jeder
Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Punkt 1 angegebenen Mindestzahl von
Wahlberechtigten des Wahlgebietes/Wahlkreises, die keine Bewerberinnen oder
Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden
(Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein. Die Unterstützungsunterschrift
muss von der bzw. dem Wahlberechtigten bei der zuständigen Gemeindeverwaltung auf
einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname,
Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift
eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter
kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine
Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine oder ein Wahlberechtigter für
dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift
geleistet, sind alle ihre bzw. seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete
Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.
6.2 Die Unterstützungsunterschriften können
nach Einreichung des Wahlvorschlags für die Gemeinderats- und
Ortschaftsratswahlen bei der Gemeindeverwaltung:
Anschrift
Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1
während folgender Zeiten: Öffnungszeiten siehe Punkt 3.1
bis
4. April 2024, 18:00 Uhr, geleistet werden.
Die Wahlberechtigten haben sich auf
Verlangen zur erforderlichen Identitätsfeststellung auszuweisen.
Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder
wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die
Gemeindeverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor
einer oder einem Beauftragten der Gemeindeverwaltung ersetzen. Dies haben sie
bei der oder dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses für die Gemeinde- und
Ortschaftratswahlen spätestens bis 28. März 2024 schriftlich zu beantragen;
dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
6.3 Der Wahlvorschlag einer Partei oder
mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung , die aufgrund eines eigenen
Wahlvorschlags
a) im Sächsischen Landtag vertreten ist
oder
b) seit der letzten Wahl im Gemeinderat/Kreistag der Gemeinde/des Landkreises
vertreten ist oder
c) bei Gemeinderatswahlen: im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder
Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt
des Erlöschens der Mandate vertreten war,
bedarf abweichend von 6.1 keiner
Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag
einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er
zusätzlich von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem
Gemeinderat/Kreistag zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt
der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben,
unterschrieben ist.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur
Wahl der Ortschaftsräte/Stadtbezirksbeiräte ist wie vorstehend zu verfahren.
Darüber hinaus bedarf auch der Wahlvorschlag eine Partei oder Wählervereinigung
für eine Ortschaftsratswahl, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlages seit
der letzten regelmäßigen Wahl im Ortschaftsrat vertreten ist, keiner
Unterstützungsunterschriften. Für nicht mitgliedschaftlich organisierte
Wählervereinigungen gilt dies wieder unter der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag
zusätzlich von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Einreichung im Ortschaftsrat
für die Wählervereinigung vertretenen Gewählten unterzeichnet ist.
Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien
oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn
dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist. Für getrennte
Wahlvorschläge von Wahlvorschlagsträgern, die im Ergebnis vorangegangener
Wahlen als Teil eines gemeinsamen Wahlvorschlages im Stadtrat/im Ortschaftsrat
oder im Kreistag vertreten sind, gilt dieser gemeinsame Wahlvorschlag der
vorangegangenen Wahl nicht als eigener Wahlvorschlag im Sinne von § 6b Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 KomWG.
7 Informationen zum Datenschutz bei der
Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die
Wahlbewerberinnen und -bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der
Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des
Wahlvorschlags (Anlage 16 SächsKomWO) notwendigen personenbezogenen Daten
mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 SächsKomWO) und - soweit sie
Bürgerinnen bzw. Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind -
eine Versicherung an Eides statt gemäß§ 6a Absatz 3 KomWG abgeben, entstehen
für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive
datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der
Datenschutz-Grundverordnung.
Es wird empföhlen, der Bewerberin oder dem
Bewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt
entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die
Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen
Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig
bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 KomWG).
8 Die unter Punkt 1 benannten Wahlen werden
gemäß § 57 Absatz 2 KomWG organisatorisch mit der Wahl zum Europäischen
Parlament und der Wahl zum Kreistag verbunden.
Ort, Datum
Eppendorf, den 11.01.2024
Unterschrift
Axel Röthling [Siegel]
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