Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e34/2022 vom 06. Dezember 2022
Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen
Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen der Gemeinde Eppendorf
Auf Grund von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März
2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.
Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, sowie § 9 des Sächsischen
Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl.
S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019
(SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat der Gemeinderat Eppendorf am 29.
November 2022 die Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen der Gemeinde
Eppendorf beschlossen.
§ 1
Entgeltpflicht
Die Benutzung von Sporthallen in der Gemeinde Eppendorf
einschließlich aller Nebeneinrichtungen ist entgeltpflichtig.
Die Sporthallenbenutzungsordnung für die Nutzung von
Sporthallen der Gemeinde Eppendorf legt fest, für welche Sporthallen Entgelte
erhoben werden.
§ 2
Entgeltpflichtige
Entgeltpflichtig ist derjenige, der einen Benutzungsvertrag
über die Benutzung einer Sporthalle der Gemeinde Eppendorf abschließt.
§ 3
Fälligkeit des Entgeltes
(1) Das Entgelt entsteht mit der Unterzeichnung des
Benutzungsvertrages.
(2) Die Fälligkeit des Entgeltes wird im Benutzungsvertrag
festgelegt.
§ 4
Höhe des Entgeltes
(1) Für die Benutzung jeweils einer Sporthalle werden
folgende Entgelte incl. Umsatzsteuer festgesetzt:
1. private, kommerzielle, freiberufliche oder nicht
sportliche Veranstaltungen 12,80 Euro/Stunde; Tagessatz 64,00 Euro
2. Sportveranstaltungen außerhalb vertraglich vereinbarter
Belegungszeiten durch anerkannte gemeinnützige Vereine mit Sitz in Eppendorf, ausgenommen
Veranstaltungen nach Ziffer 3: 7,50 Euro/Stunde; Tagessatz 37,50 Euro
3. Sportveranstaltungen außerhalb vertraglich vereinbarter
Belegungszeiten durch anerkannte gemeinnützige Vereine mit Sitz in Eppendorf,
die für den Nachwuchssport angeboten werden 0,00 Euro
4. Für anerkannte gemeinnützige Vereine mit Sitz in
Eppendorf können Entgelte auf Grundlage eines unbefristeten Nutzungsvertrages
separat festgelegt werden; Grundlage für die festzusetzende Höhe des Entgeltes
sind zugewiesene regelmäßige wöchentliche Übungs- und Wettkampfzeiten. Das
Entgelt ist als jährlichen Entgelt festzusetzen
a) Das jährliche Entgelt, ausgenommen das Entgelt nach
Buchstabe b) soll 0,06 Euro/Stunde nicht übersteigen.
b) Das jährliche Entgelt für regelmäßige wöchentliche Übungs-
und Wettkampfzeiten, die für den Nachwuchssport angeboten werden, ist auf 0,00 Euro/Stunde
festzusetzen.
(2) Für Veranstaltungen werden die tatsächlichen
Nutzungszeiten, aufgerundet auf volle Stunden zugrunde gelegt. Für eine Nutzung
an mehreren hintereinander folgenden Kalendertagen oder einer Benutzung von
mehr als fünf Stunden an einem Tag ist der jeweilige Tagessatz zu
veranschlagen.
§ 5
Inkrafttreten
Die Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen in der
Gemeinde Eppendorf tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Eppendorf, 5. Dezember 2022
Axel Röthling
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4, 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 SächsGemO
gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder
fehlerhaft erfolgt ist,
2.
Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt
worden sind,
3.
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52
Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.
vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO
genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der
Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht
worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten
Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eppendorf, 5. Dezember 2022
Axel Röthling
Bürgermeister
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