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Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e34/2022 vom 06. Dezember 2022

Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen

Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen der Gemeinde Eppendorf

Auf Grund von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, sowie § 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, hat der Gemeinderat Eppendorf am 29. November 2022 die Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen der Gemeinde Eppendorf beschlossen.

§ 1
Entgeltpflicht

Die Benutzung von Sporthallen in der Gemeinde Eppendorf einschließlich aller Nebeneinrichtungen ist entgeltpflichtig.

Die Sporthallenbenutzungsordnung für die Nutzung von Sporthallen der Gemeinde Eppendorf legt fest, für welche Sporthallen Entgelte erhoben werden.

§ 2
Entgeltpflichtige

Entgeltpflichtig ist derjenige, der einen Benutzungsvertrag über die Benutzung einer Sporthalle der Gemeinde Eppendorf abschließt.

§ 3
Fälligkeit des Entgeltes

(1) Das Entgelt entsteht mit der Unterzeichnung des Benutzungsvertrages.

(2) Die Fälligkeit des Entgeltes wird im Benutzungsvertrag festgelegt.

§ 4
Höhe des Entgeltes

(1) Für die Benutzung jeweils einer Sporthalle werden folgende Entgelte incl. Umsatzsteuer festgesetzt:

1. private, kommerzielle, freiberufliche oder nicht sportliche Veranstaltungen 12,80 Euro/Stunde; Tagessatz 64,00 Euro

2. Sportveranstaltungen außerhalb vertraglich vereinbarter Belegungszeiten durch anerkannte gemeinnützige Vereine mit Sitz in Eppendorf, ausgenommen Veranstaltungen nach Ziffer 3: 7,50 Euro/Stunde; Tagessatz 37,50 Euro

3. Sportveranstaltungen außerhalb vertraglich vereinbarter Belegungszeiten durch anerkannte gemeinnützige Vereine mit Sitz in Eppendorf, die für den Nachwuchssport angeboten werden 0,00 Euro

4. Für anerkannte gemeinnützige Vereine mit Sitz in Eppendorf können Entgelte auf Grundlage eines unbefristeten Nutzungsvertrages separat festgelegt werden; Grundlage für die festzusetzende Höhe des Entgeltes sind zugewiesene regelmäßige wöchentliche Übungs- und Wettkampfzeiten. Das Entgelt ist als jährlichen Entgelt festzusetzen

a) Das jährliche Entgelt, ausgenommen das Entgelt nach Buchstabe b) soll 0,06 Euro/Stunde nicht übersteigen.

b) Das jährliche Entgelt für regelmäßige wöchentliche Übungs- und Wettkampfzeiten, die für den Nachwuchssport angeboten werden, ist auf 0,00 Euro/Stunde festzusetzen.

(2) Für Veranstaltungen werden die tatsächlichen Nutzungszeiten, aufgerundet auf volle Stunden zugrunde gelegt. Für eine Nutzung an mehreren hintereinander folgenden Kalendertagen oder einer Benutzung von mehr als fünf Stunden an einem Tag ist der jeweilige Tagessatz zu veranschlagen.

§ 5
Inkrafttreten

Die Entgeltordnung für die Benutzung von Sporthallen in der Gemeinde Eppendorf tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Eppendorf, 5. Dezember 2022

Axel Röthling
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4, 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)


Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,

3.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.    vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eppendorf, 5. Dezember 2022

Axel Röthling
Bürgermeister

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