Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e33/2022 vom 06. Dezember 2022
Sporthallenbenutzungsordnung
Sporthallenbenutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen der Gemeinde Eppendorf
Auf Grund von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März
2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9.
Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, hat der Gemeinderat
Eppendorf am 29. November 2022 die Sporthallenbenutzungsordnung für die
Benutzung von Sporthallen der Gemeinde Eppendorf beschlossen.
§ 1
Geltungsbereich
Sporthallen im Sinne dieser Sporthallenbenutzungsordnung
sind
-
Sporthalle Großwaltersdorfer Straße 6a
-
Sporthalle Karl-Liebknecht-Straße 9.
Die Sporthallenbenutzungsordnung regelt die Verfahrensweise
für die Benutzung der Sporthallen außerhalb der schulischen Nutzung zu
Wettkampf- und Trainingszwecken.
§ 2
Überlassung
(1) Die Sporthallen können für Übungs- und Wettkampfzwecke
auf Antrag zeitlich unbefristet oder für einzelne Veranstaltungen Nutzern
überlassen werden. Zuständig für die Überlassung ist der Bürgermeister. Der
Bürgermeister entscheidet auch nach pflichtgemäßem Ermessen über die
Überlassung der Sporthallen zu anderen Zwecken. Die Überlassung erfolgt auf
Grundlage einer schriftlichen Benutzungsvereinbarung.
(2) Die Überlassung der Sporthallen an Nutzer erfolgt nach
folgender Rangfolge:
1. anerkannte
gemeinnützige Sportvereine der Gemeinde Eppendorf
2. sonstige
anerkannte gemeinnützige Vereine der Gemeinde Eppendorf
3. andere
Sportgruppen
4. sonstige Nutzer
(3) Die Vergabe der Benutzung erfolgt nach folgender
Reihenfolge:
1. für Wettkampfzwecke
2. für Trainingszwecke
3. Zeitpunkt der Antragstellung.
§ 3
Pflichten der Nutzer
(1) Die Nutzer sind verpflichtet, die Sporthallen und deren
Zubehör schonend zu behandeln, insbesondere jede Beschädigung und Verschmutzung
zu unterlassen. Die Hausordnung ist einzuhalten.
(2) Schäden und Mängel, die durch die Nutzer festgestellt
oder verursacht werden, sind dem Hausmeister bzw. Objektverantwortlichen
unverzüglich anzuzeigen. und in das ausliegende Nutzerbuch einzutragen.
(3) Die Überlassung der Sporthallen durch Nutzer an Dritte
ist ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde Eppendorf nicht zulässig.
§ 4
Benutzungsvereinbarung
(1) In der Benutzungsvereinbarung werden Art und Umfang der
Benutzung, festgelegte Benutzungszeiten, Rechte und Pflichten der Benutzer
sowie das zu entrichtende Entgelt schriftlich festgelegt. Werden für die Zeit
der Benutzung erforderliche Schlüssel ausgehändigt, sind die Schlüsselübergabe
und -rückgabe zu dokumentieren.
(2) Die Nutzungszeiten sind in einem Belegungsplan zu
erfassen, welcher die Anforderungen der Benutzer berücksichtigen soll.
(3) Erfolgt die Benutzung durch unterschiedliche
Übungsgruppen/Sektionen der Sportvereine, wird dem jeweiligen Übungsleiter durch
schriftliche Vereinbarung Schlüsselgewalt übertragen.
§ 5
Entgelte
(1) Für die Benutzung der Sporthallen werden Entgelte erhoben.
(2) Die Höhe der Entgelte werden in der Entgeltordnung für
die Benutzung der Sporthallen der Gemeinde Eppendorf geregelt. Die
festgesetzten Entgelte verstehen sich incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6
Haftung
(1) Der Benutzer haftet der Gemeinde Eppendorf gegenüber für
Schäden an den Sporthallen, einschließlich der Einrichtung und Geräten, die im
Zusammenhang mit der Überlassung entstanden sind. Für Schäden, die auf normalen
Verschleiß beruhen, hat der Benutzer nicht aufzukommen. Für Schäden, die sich
aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 3 Absatz 2 ergeben, haftet
der Benutzer.
(2) Der Benutzer stellt die Gemeinde Eppendorf von
Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer bzw. Besucher
seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung überlassener Sporthallen einschließlich der
Einrichtung und Geräte entstehen
§ 7
Kündigung der Benutzungsvereinbarung,
Sperrung
(1) Die Gemeinde Eppendorf kann bei geplanten oder
unvorhergesehenen Maßnahmen, erheblichen Störungen oder Gefahren von sich aus
die Benutzung ausschließen oder einschränken. Der Benutzer hat Ersatzanspruch
auf bereits gezahlte Entgelte.
(2) Bei Verstoß gegen diese Benutzungsordnung oder gegen die
Hausordnung kann Benutzungsvereinbarung zeitweise oder auf Dauer gekündigt
werden.
(3) Die Einschränkung oder der Ausschluss der Benutzung
sowie die Kündigung bedürfen der Schriftform; dafür verantwortlich ist der
Bürgermeister. Er informiert er den Gemeinderat unverzüglich.
§ 8
Werbung
Das Anbringen von Werbung an und/oder in den Sporthallen
bedarf der gesonderten Zustimmung der Gemeinde Eppendorf.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Sporthallenbenutzungsordnung tritt am 1. Januar
2023 in Kraft
Eppendorf, 5. Dezember 2022
Axel Röthling
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4, 5 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 4 Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen
sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die
Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.
Vorschriften über die Öffentlichkeit der
Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt
worden sind,
3.
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52
Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.
vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO
genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
beanstandet oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder
Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der
die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht
worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten
Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eppendorf, 5. Dezember 2021
Axel Röthling
Bürgermeister
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