Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf

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Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e33/2022 vom 06. Dezember 2022

Sporthallenbenutzungsordnung

Sporthallenbenutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen der Gemeinde Eppendorf

Auf Grund von § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, hat der Gemeinderat Eppendorf am 29. November 2022 die Sporthallenbenutzungsordnung für die Benutzung von Sporthallen der Gemeinde Eppendorf beschlossen.

§ 1
Geltungsbereich

Sporthallen im Sinne dieser Sporthallenbenutzungsordnung sind

-        Sporthalle Großwaltersdorfer Straße 6a

-        Sporthalle Karl-Liebknecht-Straße 9.

Die Sporthallenbenutzungsordnung regelt die Verfahrensweise für die Benutzung der Sporthallen außerhalb der schulischen Nutzung zu Wettkampf- und Trainingszwecken.

§ 2
Überlassung

(1) Die Sporthallen können für Übungs- und Wettkampfzwecke auf Antrag zeitlich unbefristet oder für einzelne Veranstaltungen Nutzern überlassen werden. Zuständig für die Überlassung ist der Bürgermeister. Der Bürgermeister entscheidet auch nach pflichtgemäßem Ermessen über die Überlassung der Sporthallen zu anderen Zwecken. Die Überlassung erfolgt auf Grundlage einer schriftlichen Benutzungsvereinbarung.

(2) Die Überlassung der Sporthallen an Nutzer erfolgt nach folgender Rangfolge:

1. anerkannte gemeinnützige Sportvereine der Gemeinde Eppendorf

2. sonstige anerkannte gemeinnützige Vereine der Gemeinde Eppendorf

3. andere Sportgruppen

4. sonstige Nutzer

(3) Die Vergabe der Benutzung erfolgt nach folgender Reihenfolge:

1. für Wettkampfzwecke

2. für Trainingszwecke

3. Zeitpunkt der Antragstellung.

§ 3
Pflichten der Nutzer

(1) Die Nutzer sind verpflichtet, die Sporthallen und deren Zubehör schonend zu behandeln, insbesondere jede Beschädigung und Verschmutzung zu unterlassen. Die Hausordnung ist einzuhalten.

(2) Schäden und Mängel, die durch die Nutzer festgestellt oder verursacht werden, sind dem Hausmeister bzw. Objektverantwortlichen unverzüglich anzuzeigen. und in das ausliegende Nutzerbuch einzutragen.

(3) Die Überlassung der Sporthallen durch Nutzer an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde Eppendorf nicht zulässig.

§ 4
Benutzungsvereinbarung

(1) In der Benutzungsvereinbarung werden Art und Umfang der Benutzung, festgelegte Benutzungszeiten, Rechte und Pflichten der Benutzer sowie das zu entrichtende Entgelt schriftlich festgelegt. Werden für die Zeit der Benutzung erforderliche Schlüssel ausgehändigt, sind die Schlüsselübergabe und -rückgabe zu dokumentieren.

(2) Die Nutzungszeiten sind in einem Belegungsplan zu erfassen, welcher die Anforderungen der Benutzer berücksichtigen soll.

(3) Erfolgt die Benutzung durch unterschiedliche Übungsgruppen/Sektionen der Sportvereine, wird dem jeweiligen Übungsleiter durch schriftliche Vereinbarung Schlüsselgewalt übertragen.

§ 5
Entgelte

(1) Für die Benutzung der Sporthallen werden Entgelte erhoben.

(2) Die Höhe der Entgelte werden in der Entgeltordnung für die Benutzung der Sporthallen der Gemeinde Eppendorf geregelt. Die festgesetzten Entgelte verstehen sich incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 6
Haftung

(1) Der Benutzer haftet der Gemeinde Eppendorf gegenüber für Schäden an den Sporthallen, einschließlich der Einrichtung und Geräten, die im Zusammenhang mit der Überlassung entstanden sind. Für Schäden, die auf normalen Verschleiß beruhen, hat der Benutzer nicht aufzukommen. Für Schäden, die sich aufgrund der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 3 Absatz 2 ergeben, haftet der Benutzer.

(2) Der Benutzer stellt die Gemeinde Eppendorf von Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Beauftragten, Teilnehmer bzw. Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung überlassener Sporthallen einschließlich der Einrichtung und Geräte entstehen

§ 7
Kündigung der Benutzungsvereinbarung,
Sperrung

(1) Die Gemeinde Eppendorf kann bei geplanten oder unvorhergesehenen Maßnahmen, erheblichen Störungen oder Gefahren von sich aus die Benutzung ausschließen oder einschränken. Der Benutzer hat Ersatzanspruch auf bereits gezahlte Entgelte.

(2) Bei Verstoß gegen diese Benutzungsordnung oder gegen die Hausordnung kann Benutzungsvereinbarung zeitweise oder auf Dauer gekündigt werden.

(3) Die Einschränkung oder der Ausschluss der Benutzung sowie die Kündigung bedürfen der Schriftform; dafür verantwortlich ist der Bürgermeister. Er informiert er den Gemeinderat unverzüglich.

§ 8
Werbung

Das Anbringen von Werbung an und/oder in den Sporthallen bedarf der gesonderten Zustimmung der Gemeinde Eppendorf.

§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Sporthallenbenutzungsordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft

Eppendorf, 5. Dezember 2022

Axel Röthling
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4, 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 SächsGemO gelten Rechtsverordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Ausfertigung der Rechtsverordnung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.    Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind,

3.    der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.    vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eppendorf, 5. Dezember 2021

Axel Röthling
Bürgermeister

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