Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf

Impressum
Herausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.

 


 

Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e32/2022 vom 06. Dezember 2022

Satzung über das Außer-Kraft-Treten

Satzung über das Außer-Kraft-Treten
der Sporthallenbenutzungssatzung und der Sporthallengebührensatzung

Aufgrund von

§ 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nr. 4 der Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, sowie

§ 9 in Verbindung mit § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist,

hat der Gemeinderat der Gemeinde Eppendorf am 29. November 2022 die folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1
Außer-Kraft-Treten der
Sporthallengebührensatzung

Die Satzung der Gemeinde Eppendorf über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Sporthallen in Trägerschaft der Gemeinde Eppendorf zu sportlichen Zwecken (Sporthallengebührensatzung) vom 15. April 1999 (öffentlich bekannt gemacht im »Eppendorfer Anzeiger« vom 1. Mai 1999), geändert durch Artikel 5 der Euro-Anpassungssatzung vom 20. November 2001 (öffentlich bekannt gemacht im »Eppendorfer Anzeiger« vom 1. Dezember 2001) tritt außer Kraft.

Artikel 2
Außer-Kraft-Treten
der Sporthallenbenutzungssatzung

Die Satzung über die Benutzung von Sporthallen in Trägerschaft der Gemeinde Eppendorf (Sporthallenbenutzungssatzung) vom 10. Mai 2005 (öffentlich bekannt gemacht im »Eppendorfer Anzeiger« vom 1. Juni 2005) tritt außer Kraft.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Eppendorf, 5. Dezember 2022

Axel Röthling
Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eppendorf, 5. Dezember 2022

Axel Röthling
Bürgermeister

zurück zu: Alle Bekanntmachungen pdf als PDF herunterladen

 

 

Aktuelles

 

 

Amtsblatt

elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf

 

weitere Informationen:

>> Eppendorfer Anzeiger

>> weitere Informationen