Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e32/2022 vom 06. Dezember 2022
Satzung über das Außer-Kraft-Treten
Satzung über das Außer-Kraft-Treten
der Sporthallenbenutzungssatzung und der Sporthallengebührensatzung
Aufgrund von
§ 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nr. 4 der Sächsische
Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl.
S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, sowie
§ 9 in Verbindung mit § 2 des Sächsischen
Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018
(SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom
5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist,
hat der Gemeinderat der Gemeinde Eppendorf am 29. November 2022
die folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
Außer-Kraft-Treten der
Sporthallengebührensatzung
Die Satzung der Gemeinde Eppendorf über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung der Sporthallen in Trägerschaft der Gemeinde
Eppendorf zu sportlichen Zwecken (Sporthallengebührensatzung) vom 15. April
1999 (öffentlich bekannt gemacht im »Eppendorfer Anzeiger« vom 1. Mai 1999),
geändert durch Artikel 5 der Euro-Anpassungssatzung vom 20. November 2001
(öffentlich bekannt gemacht im »Eppendorfer Anzeiger« vom 1. Dezember 2001)
tritt außer Kraft.
Artikel 2
Außer-Kraft-Treten
der Sporthallenbenutzungssatzung
Die Satzung über
die Benutzung von Sporthallen in Trägerschaft der Gemeinde Eppendorf
(Sporthallenbenutzungssatzung) vom 10. Mai 2005 (öffentlich bekannt gemacht im
»Eppendorfer Anzeiger« vom 1. Juni 2005) tritt außer Kraft.
Artikel 3
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Eppendorf, 5. Dezember 2022
Axel Röthling
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft
erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen,
die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2
SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten
Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens-
oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend
gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eppendorf, 5. Dezember 2022
Axel Röthling
Bürgermeister
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