Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e31/2022 vom 06. Dezember 2022
3. Änderungssatzung der Hauptsatzung
3. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Eppendorf
Aufgrund von § 4 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl.
S. 134) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Eppendorf am
29. November 2022 mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder die
folgende Änderungssatzung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungsbestimmungen
Die Hauptsatzung der Gemeinde Eppendorf vom 13. Mai 2014,
zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:
1. In §
7 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „einer Woche“ durch die Worte „zwei Wochen“
ersetzt.
2. In §
9 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „der für seinen Aufgabenbereich
zuständigen Ausschüsse“ durch die Worte „des beratenden Ausschusses“ ersetzt.
3. In §
10 Satz 2 wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.
4. § 10
wird wie folgt geändert:
a) In Satz
2 wird das Wort „einmal“ durch das Wort „zweimal“ ersetzt.
b) In Satz 5
wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
5. In §
11 Satz 3 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
6. In §
12 Satz 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Artikel 2
Bekanntmachung des Wortlauts der
geltenden Fassung
Die Gemeinde Eppendorf kann den Wortlaut der Hauptsatzung
der Gemeinde Eppendorf in der vom Inkrafttreten dieser Änderungssatzung an
geltenden Fassung als Lesefassung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes
bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
Eppendorf, 5. Dezember 2022
Axel Röthling
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft
erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die
Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss
nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4
Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift
gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend
gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO
genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eppendorf, 5. Dezember 2022
Axel Röthling
Bürgermeister
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