Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e27/2025 vom 25. September 2025
Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2025/2026
Öffentliche
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Eppendorf für die
Haushaltsjahre 2025/2026
Auf
der Grundlage des § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, hat
der Gemeinderat Eppendorf in seiner Sitzung am 24. Juni 2025 die
Haushaltssatzung Gemeinde Eppendorf für die Haushaltsjahre 2025/2026
einschließlich Haushaltsplan samt Anlagen beschlossen. Die beschlossene
Haushaltssatzung wurde dem Landkreis Mittelsachsen mit Schreiben vom 3. Juli
2025 vorgelegt.
Auslegung
Haushaltsplan
Der Haushaltsplan 2025/2026 samt Anlagen liegt in der Zeit vom 29. September
2025 bis einschließlich 7. Oktober 2025 zu den Sprechzeiten der Verwaltung
Montag
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
im
Rathaus Eppendorf, Gemeindekämmerei, Zimmer 3, Großwaltersdorfer Straße 8,
09575 Eppendorf zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus. Auf die
kostenlose Auslegung der Haushaltssatzung der Gemeinde Eppendorf für die
Haushaltsjahre 2025/2026 und des Haushaltsplanes samt Anlagen wird hiermit
hingewiesen.
Eppendorf,
25. September 2025
gez.
Axel Röthling (Siegel)
Bürgermeister
Haushaltssatzung
Aufgrund
von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung hat
der Gemeinderat in der Sitzung am 24.06.2025 folgende Haushaltssatzung
beschlossen:
Haushaltsjahre
2025; 2026
§1
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025/2026, der die für die Erfüllung der
Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden
Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen
enthält, wird:
im
Ergebnishaushalt mit dem
Gesamtbetrag
der ordentlichen Erträge auf 7.812.455,00 EUR; 8.045.580,00 EUR
Gesamtbetrag
der ordentlichen Aufwendungen auf 8.619.860,00 EUR; 8.193.730,00 EUR
Saldo
aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf
-807.405,00 EUR;
-148.150,00 EUR
Gesamtbetrag
der außerordentlichen Erträge auf 0,00 EUR; 0,00 EUR
Gesamtbetrag
der außerordentlichen Aufwendungen auf 0,00 EUR; 0,00 EUR
Saldo
aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 0,00
EUR; 0,00 EUR
Gesamtergebnis
auf -807.405,00 EUR -148.150,00 EUR
Betrag
der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus
Vorjahren auf 0,00 EUR; 0,00 EUR
Betrag
der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus
Vorjahren auf 0,00 EUR; 0,00 EUR
Betrag
der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem
Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf 292.550,00 EUR;
280.935,00 EUR
Betrag
der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß
§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf 0,00 EUR; 0,00 EUR
veranschlagtes
Gesamtergebnis auf -514.855,00 EUR 132.785,00 EUR
im
Finanzhaushalt mit dem
Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 7.243.675,00 EUR;
7.537.950,00 EUR
Gesamtbetrag
der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 7.773.445,00 EUR;
7.372.670,00 EUR
Zahlungsmittelüberschuss
oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der
Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -529.770,00
EUR; 165.280,00 EUR
Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 627.600,00 EUR; 259.500,00 EUR
Gesamtbetrag
der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 913.000,00 EUR; 602.000,00 EUR
Saldo
der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -285.400,00 EUR
-342.500,00 EUR
Finanzierungsmittelüberschuss
oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag
aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der
Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -815.170,00 EUR; -177.220,00
EUR
Gesamtbetrag
der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 EUR; 0,00 EUR
Gesamtbetrag
der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 50.400,00 EUR; 50.400,00 EUR
Saldo
der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -50.400,00 EUR;
-50.400,00 EUR
Veränderung
des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf -865.570,00 EUR; -227.620,00
EUR
festgesetzt.
§
2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 0,00
EUR; 0,00 EUR festgesetzt.
§
3
Der
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,
die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird
auf 0,00 EUR; 0,00 EUR festgesetzt
§
4
Der
Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen
in Anspruch genommen werden darf, wird auf 1.554.689,00 EUR; 1.474.534,00 EUR festgesetzt.
§
5
Die Hebesätze für die Realsteuern
für das Haushaltsjahr 2026 werden wie folgt festgesetzt:
für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 315,00 v.H.
für die Grundstücke (Grundsteuer
B) auf 420,00 v.H.
für die baureifen Grundstücke
(Grundsteuer C) auf 0,00 v.H.
für die Grundstücke in Gebieten
für Windenergieanlagen (Grundsteuer D) auf 0,00 v.H.
Gewerbesteuer auf 390,00 v.H.
Die Hebesätze für die Realsteuern
für das Haushaltsjahr 2025, die bereits mit Satzung vom 13. November 2024
festgesetzt wurden, werden nachrichtlich angegeben; sie betragen:
für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 315,00 v.H.
für die Grundstücke (Grundsteuer B) 420,00 v.H.
Gewerbesteuer 390,00 v.H.
§
6
Weitere
Festsetzungen:
Gemäße
des § 1 Absatz 3 Nr. 6 SächsKomHVO wird die Wertgrenze, über die im
Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen von erheblichem Umfang, auf einen Betrag von 10.000,00
EUR festgesetzt.
Gemäß
§ 74 Absatz 2 Satz 2 SächsGemO wird die Wertgrenze für Investitionen mit
erheblicher finanzieller Bedeutung auf einen Betrag von 50.000,00 EUR
festgesetzt
Gemeinde
Eppendorf, den 25. September 2025
gez.
Axel Röthling (Siegel)
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende
Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen,
dass bei einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gemäß § 4 Abs. 4
der Sächsischen Gemeindeordnung die Satzung ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung
als von Anfang an gültig zustande gekommen gilt. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.
vor Ablauf der im Satz 2 genannten Frist
a)
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist.
Ist
die Verletzung nach Satz 3 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch
nach Ablauf der in Satz 2 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend
machen. Sätze 2 bis 4 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der
Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Eppendorf,
25. September 2025
gez.
Axel Röthling (Siegel)
Bürgermeister
| zurück zu: Alle Bekanntmachungen |
|





