Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: Öffentliche Bekanntmachung e09/2022 vom 29. April 2022
Einsicht in das Wählerverzeichnis und Erteilung Wa
Zutreffendes bitte ankreuzen S und/oder ausfüllen
Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl
S zum Bürgermeister
S zum Landrat
am Sonntag, dem 12.06.2022
in der Gemeinde Eppendorf
und den eventuell erforderlichen zweiten Wahlgang
am Sonntag, dem 03.07.2022
1. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der
Gemeinde
Gemeinde Eppendorf wird in der Zeit vom 23.05.2022 bis 27.05.2022
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag von 9:00
Uhr bis 12:00 Uhr und von ---
Dienstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis
16:00 Uhr
Mittwoch von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von ---
Donnerstag von --- bis --- und von ---
Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von ---
in
Ort der Einsichtnahme (Für jeden Ort der
Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist.
Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, sind diese und die ihnen
zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke anzugeben.)
Rathaus Eppendorf, Zimmer 1, Einwohnermeldeamt, Großwaltersdorfer
Straße 8, 09575 Eppendorf (nicht barrierefrei)
für Wahlberechtigte zur
Einsichtnahme bereitgestellt.
Jeder Wahlberechtigte hat das
Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit
der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern ein
Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im
Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen
glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer
Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre
gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der
Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch
Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis
zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner
bestimmter Personen steht und der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht
hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich
dieser Personen ergeben kann. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet
werden und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
S Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein
Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient
werden darf.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
einen Wahlschein hat.
Für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang wird dasselbe
Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Auslegung findet nicht statt.
2. Jeder Wahlberechtigte, der das
Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der
unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten,
spätestens am 27.05.2022 bis 12:00 Uhr, im
Gemeinde/Stadt, Dienststelle, Gebäude und Zimmer
Gemeindeverwaltung Eppendorf, Zimmer
1, Einwohnermeldeamt, Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf
einen Antrag auf Berichtigung
stellen.
Der Antrag ist
schriftlich bei der
Postadresse angeben
Gemeindeverwaltung Eppendorf, Einwohnermeldeamt,
Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf
oder durch Erklärung zur
Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig
sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis
eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
21. Tag vor der Wahl
22.05.2022
eine Wahlbenachrichtigung.
Sie gilt auch für einen
gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang; neue
Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt. Die
Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag
auf Erteilung eines Wahlscheins.
In der Wahlbenachrichtigung sind
der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu
wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem
Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei
zugänglichen Wahlräume
£ liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde
Dienststelle, Gebäude, Zimmer
zur Einsichtnahme aus.
S wird in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
£ kann eingesehen werden.
Wahlberechtigte, die nur auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits Wahlschein und
Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung
erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Antrag auf Berichtigung
des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht
nicht ausgeübt werden kann.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder durch
Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein
erhält auf Antrag
5.1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter;
5.2. ein nicht
in das Wählerverzeichnis eingetragener
Wahlberechtigter, wenn
a) er nachweist, dass er ohne
sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses
bis zum
16. Tag vor der Wahl
27.05.2022 zu beantragen (§ 4 Absätze 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),
b) sein Recht auf Teilnahme an
der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme
16. Tag vor der Wahl
27.05.2022 entstanden ist oder
c) sein Wahlrecht im
Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.
Für diejenigen Wahlberechtigten,
die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, werden von Amts wegen
für den zweiten Wahlgang wiederum Wahlscheine ausgestellt.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum
2. Tag vor der Wahl
10.06.2022, 16:00 Uhr und für
einen etwaigen zweiten Wahlgang
2. Tag vor der Wahl
01.07.2022, 16:00 Uhr, bei
der Gemeinde
Dienststelle, Gebäude und Zimmer
Gemeinde Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1, Großwaltersdorfer
Straße 8, 09575 Eppendorf mündlich, aber nicht fernmündlich (telefonisch),
schriftlich
Postadresse angeben
Gemeinde Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Großwaltersdorfer Straße 8, 09575
Eppendorf
oder elektronisch in
dokumentierbarer Form beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch
Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare
elektronische Übermittlung als gewahrt. In dem Antrag sind die Anschrift des
Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er
im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.
Im Falle einer plötzlichen
Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bzw.
Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, bis 15:00 Uhr, bei der Gemeinde unter
vorstehender Anschrift gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter
glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm
bis zum Tag vor dem Wahltag bzw. vor dem Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs,
12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können
aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag
bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 15:00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für einen anderen
stellt, außer er ist als Hilfsperson für einen Wahlberechtigten mit
Behinderungen tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen
können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel je
Wahl,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag
für die Briefwahl,
- einen amtlichen Wahlbriefumschlag,
auf dem die vollständige Anschrift der Gemeinde, die Bezeichnung der Ausgabestelle
des Wahlscheines, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk angegeben sind und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Holt der Wahlberechtigte
persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, ist ihm Gelegenheit
zu geben, dass er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann.
Die Abholung von Wahlscheinen und
Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung
zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der
Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte
Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der
verschlossene amtliche Wahlbrief mit den Stimmzetteln im Stimmzettelumschlag
und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle gesandt werden, dass
die Unterlagen dort spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten
Wahlgangs bis 18:00 Uhr eingehen.
Später eingehende Wahlbriefe
werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Der Wahlbrief wird durch
folgendes Postunternehmen:
Postunternehmen
Deutsche Post AG
ohne besondere Versendungsform
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich für den Wähler befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Wer durch Briefwahl wählt,
- kennzeichnet persönlich den jeweiligen
Stimmzettel,
- legt ihn in den amtlichen
Farbe
gelben
Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
- unterzeichnet die Versicherung an Eides statt
zur Briefwahl unter Angebe des Datums der Unterzeichnung,
- steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag
und den Wahlschein in den amtlichen
Farbe
orangenen
Wahlbriefumschlag und
- sendet den Wahlbrief an die aufgedruckte
Adresse.
Bedient sich der Wähler einer
Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt
zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten
Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
Nähere Hinweise über die
Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen
übersandt wird, zu entnehmen.
8. Informationen
zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich
die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13
der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses
und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:
8.1. a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins
Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder
Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung
der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung
des Antrages bzw. des Ein-spruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des
Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b,
§§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. § 4 des Kommunalwahlgesetzes
und § 9 der Kommunalwahlordnung.
b) Wurde ein Antrag auf Erteilung
eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang
angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der
Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung
i. V. m. § 4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und
den §§ 24 bis 29 der Europawahlordnung sowie i. V. m. § 5 Absatz 1 des
Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Kommunalwahlordnung.
c) Haben Sie eine Vollmacht für
die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahl-scheins
mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen
und dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen
Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung des
Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins
und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buch-stabe
c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des
Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3 § 27
Absatz 5 der Europawahlordnung sowie i. V. m. § 5 Absatz 1 des
Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der
Kommunalwahlordnung.
d) Die Gemeinde führt
Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, §
14 Absatz 8 der Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte
Wahlscheine, § 27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der
Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an
sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Kommunalwahlordnung.1)
8.2. Sie sind nicht verpflichtet, die
personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis
und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw.
Aushändigung des Wahlscheins und der Brief-wahlunterlagen an einen
Bevollmächtigten ist ohne die Angaben nicht möglich.
8.3. Verantwortlich für die Verarbeitung der
angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des
behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:
Postanschrift
Gemeinde Eppendorf, Die Datenschutzbeauftragte, Großwaltersdorfer Straße
8, 09575 Eppendorf.
8.4. Im Falle einer Beschwerde gegen die
Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des
Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins
ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Kommunalwahlen das Landratsamt/die
Landesdirektion Sachsen
Standort und Postanschrift
Landratsamt Mittelsachsen, Rechtsaufsichtsbehörde, Frauensteiner Straße
43, 09599 Freiberg
als zuständige
Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch
die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der
Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die
Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen
Daten sein.
8.5. Wählerverzeichnisse,
Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie
Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten
Wahlscheine sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten,
soweit nicht gemäß § 62 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung
- die Entscheidung über die
Gültigkeit der Kommunalwahl noch angefochten ist oder
- sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von
Bedeutung sein können.
8.6. Bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen stehen ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über Sie
betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Berichtigung der Sie
betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16
Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Löschung
personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Einschränkung der
Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung).
Einschränkungen ergeben sich aus
den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das
Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, §
4 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der
Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die
Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 Absatz 3 und 4 der Kommunalwahlordnung
i. V .m. § 9 Absatz 1 der Kommunalwahlwahlordnung und die Löschungsfristen
(siehe Punkt 8.5).
8.7. Sind Sie der Ansicht, dass die
Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig
erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutzbeauftragt
(Postanschrift: Sächsische Datenschutzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330
Dresden; E-Mail: saechsdsb@slt.sachsen.de) richten.
Ort, Datum Unterschrift
Eppendorf, den 29. April 2022
1) Nicht Zutreffendes
streichen.
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