Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e06-2025 vom 04. Februar 2025
Wahlbekanntmachung
1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende fünf Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 130: Eppendorf
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus „Alter Bahnhof“, Bahnhofstraße 2 a, 09575
Eppendorf
Wahlbezirk 131: Eppendorf
Wahlraum: Heiner-Müller-Schule Eppendorf, Großwaltersdorfer Straße 6 a, 09575
Eppendorf
Wahlbezirk 132: Eppendorf, OT Kleinhartmannsdorf
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, OT Kleinhartmannsdorf, Dorfstraße 85 a, 09575
Eppendorf
Wahlbezirk 133: Eppendorf, OT Großwaltersdorf
Wahlraum: Sport- und Vereinshaus, OT Großwaltersdorf, Mittelsaidaer Straße 12,
09575 Eppendorf
Wahlbezirk 908: Gemeinde Eppendorf
Wahlraum: Rathaus Eppendorf, Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf (Briefwahllokal)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in
der Zeit bis zum 2. Februar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und
der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des
Briefwahlergebnisses am 23. Februar 2025, um 15.00 Uhr im Schulungsraum der
Freiwilligen Feuerwehr Eppendorf, Großwaltersdorfer Straße 8 a, 09575 Eppendorf
zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des
Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler
haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur
Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält
bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen
der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei,
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen
außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für
die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die
Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser,
und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten
und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er
auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem
Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem
rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie
gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des
Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise
gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine
darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die
Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im
Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne
Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im
Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses
Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der
Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag
sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem
Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen
Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle
zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der
Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und
nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter
anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des
Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen
einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu
der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische
Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und
geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder
wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des
Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer
Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen
zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder
ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.
Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Eppendorf, den 4. Februar 2025
Die Gemeindebehörde
Axel Röthling
Bürgermeister
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