Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e05-2025 vom 27. Januar 2025
Einsicht Wählerverzeichnis, Erteilung Wahlscheine
Bekanntmachung
der Gemeindebehörde über das
Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025
1. Das Wählerverzeichnis zur
Bundestagswahl für die Gemeinde Eppendorf
wird in der Zeit vom 3. Februar
2025 bis zum 7. Februar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der
Gemeinde Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Rathaus, Zimmer 1, Großwaltersdorfer
Straße 8, 09575 Eppendorf (nicht barrierefrei) für Wahlberechtigte zur
Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten
überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen
will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung
besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im
Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes
eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im
automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis
für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 3. Februar 2025 bis
zum 7. Februar 2025, spätestens am 7. Februar 2025 bis 12.00 Uhr bei der
Gemeinde Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Rathaus Zimmer 1, Großwaltersdorfer
Straße 8, 09575 Eppendorf Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich
oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das
Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung
erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das
Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein
Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen
Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat,
kann an der Wahl im Wahlkreis 160 Mittelsachsen
- durch Stimmabgabe in einem
beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder
- durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf
Antrag
5.1 ein in das
Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er
ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach
§ 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung bis zum 2. Februar 2025 oder die
Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der
Bundeswahlordnung bis zum 7. Februar 2025 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf
Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der
Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der
Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im
Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das
Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00
Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt
werden.
Im Falle nachweislich
plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,
15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter
glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn
verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer
Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis
eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum
Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen
anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen,
dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei
der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält
der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel
des Wahlkreises,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und
Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung
zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte
vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen
schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person
auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des
Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme
gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung
ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt
oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der
Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der
Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an
die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag
bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich
von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem
Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Ort, Datum
Eppendorf, den 24. Januar 2025
Die Gemeindebehörde
i. V. Julia Klüber
2. Stellv. Bürgermeisterin
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