Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf

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Herausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.

 


 

Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e02/2025 vom 14. Januar 2025

Wahlbekanntmachung

1. Am 26. Januar 2025 findet die Wahl der Landrätin/des Landrats statt. Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Der Termin eines zweiten Wahlgangs für die Wahl der Landrätin/des Landrats ist der 23. Februar 2025.

2. Die Gemeinde ist in folgende fünf Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nr.130; Eppendorf; Dorfgemeinschaftshaus „Alter Bahnhof“, Lage des Wahlraums: Bahnhofstr. 2 a, 09575 Eppendorf                ; barrierefrei: ja

Wahlbezirk Nr.131; Eppendorf; Heiner-Müller-Schule Eppendorf, Lage des Wahlraums: Großwaltersdorfer Str. 6 a, 09575 Eppendorf; barrierefrei: ja

Wahlbezirk Nr. 132; Eppendorf; OT Kleinhartmannsdorf; Lage des Wahlraums: Dorfgemeinschaftshaus OT Kleinhartmannsdorf, Dorfstr. 85 a, 09575 Eppendorf

Wahlbezirk Nr. 133; Eppendorf; OT Großwaltersdorf; Lage des Wahlraums: Sport- und Vereinshaus OT Großwaltersdorf, Mittelsaidaer Str. 12, 09575 Eppendorf

Wahlbezirk Nr. 908; Gemeinde Eppendorf; Lage des Wahlraums: Rathaus Eppendorf, Großwaltersdorfer Str. 8, 09575 Eppendorf (Briefwahllokal)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 5. Januar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann.

Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung unter dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit (Rollstuhlpiktogramm). Andernfalls findet sich an dieser Stelle das durchgestrichene Symbol.

Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Eppendorf, Zimmer 3, Großwaltersdorfer Str. 8, 09575 Eppendorf zur Einsichtnahme aus.

Folgende Wahlräume sind barrierefrei erreichbar:

Wahlbezirk Nr. 130: Dorfgemeinschaftshaus »Alter Bahnhof«, Adresse: Bahnhofstr. 2 a, 09575 Eppendorf

Wahlbezirk Nr. 131: »Heiner-Müller-Schule« Eppendorf, Adresse: Großwaltersdorfer Str. 6 a, 09575 Eppendorf

Der Briefwahlvorstand tritt zur Durchführung der Zulassungsprüfung und anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 26. Januar 2025, um 15:00 Uhr im Schulungsraum der Freiwilligen Feuerwehr Eppendorf, Großwaltersdorfer Straße 8 a, 09575 Eppendorf zusammen.

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Stimmzettel für die Landratswahl sind von weißer Farbe.

Die Stimmzettel für den zweiten Wahlgang der Landratswahl sind von rosa Farbe.

Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt.

4. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Es wurden mehrere Wahlvorschläge zugelassen. Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift der Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 SächsKomWO festgestellten Reihenfolge.

5. Die Wählerin/Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel eine/einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.

6. Jede Wählerin/Jeder Wähler kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung wird bei der Wahl wegen eines etwaigen zweiten Wahlganges nicht abgegeben. Beim zweiten Wahlgang soll sie abgegeben werden. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.

7. Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlgebiets in seiner Gemeinde/Stadt/seinem Landkreis oder durch Briefwahl wählen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets erfolgen.

8. Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

9. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der/des Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

10. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 17 Absatz 2 KomWG).

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig (§ 17 Absatz 3 KomWG).

Eppendorf, den 14. Januar 2025

i. V. Toralf Ender                                                                      (Siegel)
1. Stellv. Bürgermeister

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