Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e02/2025 vom 14. Januar 2025
Wahlbekanntmachung
1. Am 26. Januar 2025 findet die Wahl der Landrätin/des Landrats statt. Die Wahlzeit dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Der Termin eines zweiten Wahlgangs für die Wahl der
Landrätin/des Landrats ist der 23. Februar 2025.
2. Die Gemeinde ist in folgende fünf Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk Nr.130; Eppendorf; Dorfgemeinschaftshaus „Alter
Bahnhof“, Lage des Wahlraums: Bahnhofstr. 2 a, 09575 Eppendorf ; barrierefrei: ja
Wahlbezirk Nr.131; Eppendorf; Heiner-Müller-Schule
Eppendorf, Lage des Wahlraums: Großwaltersdorfer Str. 6 a, 09575 Eppendorf;
barrierefrei: ja
Wahlbezirk Nr. 132; Eppendorf; OT Kleinhartmannsdorf; Lage
des Wahlraums: Dorfgemeinschaftshaus OT Kleinhartmannsdorf, Dorfstr. 85 a,
09575 Eppendorf
Wahlbezirk Nr. 133; Eppendorf; OT Großwaltersdorf; Lage des
Wahlraums: Sport- und Vereinshaus OT Großwaltersdorf, Mittelsaidaer Str. 12,
09575 Eppendorf
Wahlbezirk Nr. 908; Gemeinde Eppendorf; Lage des Wahlraums: Rathaus
Eppendorf, Großwaltersdorfer Str. 8, 09575 Eppendorf (Briefwahllokal)
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in
der Zeit bis zum 5. Januar 2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und
der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann.
Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich
auf der Wahlbenachrichtigung unter dem Wahlraum das entsprechende Symbol für
Barrierefreiheit (Rollstuhlpiktogramm). Andernfalls findet sich an dieser
Stelle das durchgestrichene Symbol.
Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume
liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung
Eppendorf, Zimmer 3, Großwaltersdorfer Str. 8, 09575 Eppendorf zur
Einsichtnahme aus.
Folgende Wahlräume sind barrierefrei erreichbar:
Wahlbezirk Nr. 130: Dorfgemeinschaftshaus »Alter Bahnhof«, Adresse:
Bahnhofstr. 2 a, 09575 Eppendorf
Wahlbezirk Nr. 131: »Heiner-Müller-Schule« Eppendorf, Adresse:
Großwaltersdorfer Str. 6 a, 09575 Eppendorf
Der Briefwahlvorstand tritt zur Durchführung der
Zulassungsprüfung und anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 26.
Januar 2025, um 15:00 Uhr im Schulungsraum der Freiwilligen Feuerwehr
Eppendorf, Großwaltersdorfer Straße 8 a, 09575 Eppendorf zusammen.
3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Die Stimmzettel für die Landratswahl sind von weißer Farbe.
Die Stimmzettel für den zweiten Wahlgang der Landratswahl
sind von rosa Farbe.
Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der
Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt.
4. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Es wurden
mehrere Wahlvorschläge zugelassen. Der Stimmzettel enthält die Familiennamen,
Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach
§ 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift der Bewerberinnen/Bewerber
der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 19 Absatz 7 SächsKomWO
festgestellten Reihenfolge.
5. Die Wählerin/Der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem Stimmzettel eine/einen der im Stimmzettel aufgeführten
Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise
kennzeichnet.
6. Jede Wählerin/Jeder Wähler kann – außer sie/er besitzt
einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die
Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei
ausländischen Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis
oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung wird bei der Wahl wegen
eines etwaigen zweiten Wahlganges nicht abgegeben. Beim zweiten Wahlgang soll
sie abgegeben werden. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer
Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass
die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der
Wahlkabine ist verboten.
7. Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlgebiets in seiner
Gemeinde/Stadt/seinem Landkreis oder durch Briefwahl wählen. Gilt der
Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die
persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten
Wahlgebiets erfolgen.
8. Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag und einen amtlichen
Wahlbriefumschlag beantragen sowie den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im
verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein mit der unterschriebenen
Versicherung an Eides statt so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00
Uhr eingeht. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.
9. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur
einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine
Vertretung anstelle der/des Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte,
die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder
Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe
einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei
der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von
der Wahl einer anderen Person erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer
Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen
zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten
oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme
abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
10. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede/r hat
Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich
der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede
Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild
sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 17 Absatz 2 KomWG).
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen
nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der
Wahlzeit unzulässig (§ 17 Absatz 3 KomWG).
Eppendorf, den 14. Januar 2025
i. V. Toralf Ender (Siegel)
1. Stellv. Bürgermeister
zurück zu: Alle Bekanntmachungen |
![]() |