Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf

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Herausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.

 


 

Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e48/2024 vom 13. Dezember 2024

Einsicht Wählerverzeichnis, Erteilung Wahlscheine

Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl zur Landrätin/zum Landrat am Sonntag, dem 26. Januar 2025 in der Gemeinde Eppendorf und den eventuell erforderlichen zweiten Wahlgang am Sonntag, dem 23. Februar 2025

1. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde Eppendorf wird in der Zeit vom 6. Januar 2025 bis 10. Januar 2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Dienstag               von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr;
Donnerstag          von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
Freitag   von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

bei der Gemeinde Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Rathaus Zimmer 1, Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf (nicht barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jede/Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht und die/der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Auslegung findet nicht statt.

2. Jede/Jeder Wahlberechtigte, die/der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der unter Punkt 1 genannten Öffnungszeiten, spätestens am 10. Januar 2025 bis 12:00 Uhr bei der Gemeinde Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Rathaus Zimmer 1, Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf einen Antrag auf Berichtigung stellen.

Der Antrag ist schriftlich bei der

Gemeinde Eppendorf
Einwohnermeldeamt
Großwaltersdorfer Straße 8
09575 Eppendorf

oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der Antragsteller die erforderlichen Beweismitten beizufügen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. Januar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Sie gilt auch für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten Wahlgang; neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt.

Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.

In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume wird in der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1. In das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte.
5.2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn

a) sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum 10. Januar 2025 zu beantragen (§ 4 Absatz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),

b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme 10. Januar 2025 entstanden ist oder

c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

Für diejenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, werden von Amts wegen für den zweiten Wahlgang wiederum Wahlscheine ausgestellt.

Wahlscheine können bis zum 23. Januar 2025, 16:00 Uhr, und für einen etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 21. Februar 2025, 16:00 Uhr bei der Gemeinde Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Rathaus Zimmer 1, Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf mündlich, aber nicht fernmündlich (telefonisch), schriftlich

Gemeinde Eppendorf
Einwohnermeldeamt
Großwaltersdorfer Straße 8
09575 Eppendorf

oder elektronisch in dokumentierbarer Form beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. In dem Antrag sind die Anschrift der/des Wahlberechtigten sowie das Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der sie/er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.

Im Falle einer plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, bis 15:00 Uhr, bei der Gemeinde unter vorstehender Anschrift gestellt werden.

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tag vor dem Wahltag bzw. vor dem Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 15:00 Uhr, stellen.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert sind, können sich zur Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen (Hilfsperson). Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, ohne Hilfsperson zu sein, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen.

6. Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

- Einen amtlichen Stimmzettel je Wahl,

- einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,

- einen amtlichen Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift der Gemeinde, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk angegeben sind, und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

Holt die/der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, ist ihr/ihm Gelegenheit zu geben, dass sie/er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss der verschlossene amtliche Wahlbrief mit den Stimmzetteln im Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle gesandt werden, dass die Unterlagen dort spätestens am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs bis 18:00 Uhr eingehen.

Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.

Der Wahlbrief wird durch die Deutsche Post AG ohne besondere Versendungsform innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich für die Wählerin oder den Wähler befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Wer durch Briefwahl wählt,

- Kennzeichnet persönlich den jeweiligen Stimmzettel,

- legt ihn in den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,

- unterzeichnet die Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,

- steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den Wahlschein in den amtlichen orangen Wahlbriefumschlag und

- sendet den Wahlbrief an die aufgedruckte Adresse.

Bedient sich die Wählerin oder der Wähler einer Hilfsperson, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

8. Informationen zum Datenschutz

Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:

8.1 a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 4, 38, 40, 56 des Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung

b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 5 Absatz 1, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes und §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und der bzw. dem Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung der oder des Bevollmächtigten für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit §§ 5 Absatz 1, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.

d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung. 

8.2 Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine/n Bevollmächtigte/n ist ohne die Angaben nicht möglich.

8.3 Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten der/des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind:

Gemeinde Eppendorf, Die Datenschutzbeauftragte, Großwaltersdorfer Str. 8, 09575 Eppendorf

8.4 Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen Daten für die Kommunalwahlen das

Landratsamt Mittelsachsen, Rechtsaufsichtsbehörde, Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg

als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen Daten sein.

8.5 Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind gemäß § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

8.6 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen folgende Rechte zu:

- Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)

- Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)

- Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung)

- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)

Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, §§ 4 Absatz 2, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, §§ 4 Absatz 3 und 4, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes i. V .m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung und die Löschungsfristen (siehe Punkt 8.5).

8.7 Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten

Eppendorf, 12. Dezember 2024

Axel Röthling
Bürgermeister

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