Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e48/2024 vom 13. Dezember 2024
Einsicht Wählerverzeichnis, Erteilung Wahlscheine
Öffentliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von
Wahlscheinen
für die Wahl zur Landrätin/zum Landrat am Sonntag, dem 26.
Januar 2025 in der Gemeinde Eppendorf und den eventuell erforderlichen zweiten
Wahlgang am Sonntag, dem 23. Februar 2025
1. Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde
Eppendorf wird in der Zeit vom 6. Januar 2025 bis 10. Januar 2025 während der
allgemeinen Öffnungszeiten
Dienstag von
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr;
Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00
Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr und
Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
bei der Gemeinde Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Rathaus
Zimmer 1, Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf (nicht barrierefrei) für
Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jede/Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das
Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu
ihrer/seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu
machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen,
wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des
Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme sind
die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte und das
Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis zulässig, soweit dies im
Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht
und die/der Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die
Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben
kann. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden und
unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren
geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen
ist oder einen Wahlschein hat.
Für einen gegebenenfalls erforderlich werdenden zweiten
Wahlgang wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Auslegung
findet nicht statt.
2. Jede/Jeder Wahlberechtigte, die/der das Wählerverzeichnis
für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der unter Punkt 1
genannten Öffnungszeiten, spätestens am 10. Januar 2025 bis 12:00 Uhr bei der
Gemeinde Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Rathaus Zimmer 1, Großwaltersdorfer
Straße 8, 09575 Eppendorf einen Antrag auf Berichtigung stellen.
Der Antrag ist schriftlich bei der
Gemeinde Eppendorf
Einwohnermeldeamt
Großwaltersdorfer Straße 8
09575 Eppendorf
oder durch Erklärung zur Niederschrift zu stellen. Soweit
die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Antragstellerin/der
Antragsteller die erforderlichen Beweismitten beizufügen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen
sind, erhalten bis spätestens zum 5. Januar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Sie gilt auch für einen gegebenenfalls erforderlich
werdenden zweiten Wahlgang; neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich
nicht versandt.
Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen
Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der
Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei
zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein
Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume wird in der
Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden und bereits Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt
haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
wahlberechtigt zu sein, muss Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses
stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden
kann.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1. In das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte.
5.2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte, wenn
a) sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt
haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum 10. Januar
2025 zu beantragen (§ 4 Absatz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der
Frist zur Einsichtnahme 10. Januar 2025 entstanden ist oder
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden
ist.
Für diejenigen Wahlberechtigten, die für die erste Wahl
einen Wahlschein erhalten haben, werden von Amts wegen für den zweiten Wahlgang
wiederum Wahlscheine ausgestellt.
Wahlscheine können bis zum 23. Januar 2025, 16:00 Uhr, und
für einen etwaigen zweiten Wahlgang bis zum 21. Februar 2025, 16:00 Uhr bei der
Gemeinde Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Rathaus Zimmer 1, Großwaltersdorfer
Straße 8, 09575 Eppendorf mündlich, aber nicht fernmündlich (telefonisch),
schriftlich
Gemeinde Eppendorf
Einwohnermeldeamt
Großwaltersdorfer Straße 8
09575 Eppendorf
oder elektronisch in dokumentierbarer Form beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare
elektronische Übermittlung als gewahrt. In dem Antrag sind die Anschrift
der/des Wahlberechtigten sowie das Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter
der sie/er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben.
Im Falle einer plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des
Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht,
kann der Antrag noch am Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, bis
15:00 Uhr, bei der Gemeinde unter vorstehender Anschrift gestellt werden.
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr/ihm
der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tag vor
dem Wahltag bzw. vor dem Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs, 12:00 Uhr, ein
neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte
können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf
Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten
Wahlgangs, 15:00 Uhr, stellen.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen
körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung an der Antragstellung gehindert
sind, können sich zur Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen
(Hilfsperson). Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der
Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, ohne
Hilfsperson zu sein, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die
Berechtigung dazu nachweisen.
6. Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
- Einen amtlichen Stimmzettel je Wahl,
- einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
- einen amtlichen Wahlbriefumschlag, auf dem die
vollständige Anschrift der Gemeinde, die Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines,
die Wahlscheinnummer und der Wahlbezirk angegeben sind, und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Holt die/der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und
die Briefwahlunterlagen ab, ist ihr/ihm Gelegenheit zu geben, dass sie/er die
Briefwahl an Ort und Stelle ausüben kann.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für
eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der
Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und
die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies
hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der verschlossene amtliche Wahlbrief
mit den Stimmzetteln im Stimmzettelumschlag und dem Wahlschein so rechtzeitig
an die angegebene Stelle gesandt werden, dass die Unterlagen dort spätestens am
Wahltag bzw. Tag des etwaigen zweiten Wahlgangs bis 18:00 Uhr eingehen.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht
berücksichtigt.
Der Wahlbrief wird durch die Deutsche Post AG ohne besondere
Versendungsform innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unentgeltlich für die
Wählerin oder den Wähler befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief
angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Wer durch Briefwahl wählt,
- Kennzeichnet persönlich den jeweiligen Stimmzettel,
- legt ihn in den amtlichen gelben Stimmzettelumschlag und
verschließt diesen,
- unterzeichnet die Versicherung an Eides statt zur
Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,
- steckt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den
Wahlschein in den amtlichen orangen Wahlbriefumschlag und
- sendet den Wahlbrief an die aufgedruckte Adresse.
Bedient sich die Wählerin oder der Wähler einer Hilfsperson,
so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl
zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin
oder des Wählers gekennzeichnet hat. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für
die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
8. Informationen zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche
Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung
über die für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses und für die Erteilung
eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen Daten:
8.1 a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis
gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit des
Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem
Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages
bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e
der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §§ 4, 38, 40, 56 des
Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung
b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen
personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von Artikel
6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 5
Absatz 1, 38, 56 des Kommunalwahlgesetzes und §§ 12 und 13 der Sächsischen
Kommunalwahlordnung.
c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines
Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen
ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und der bzw. dem
Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur
Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung der oder des Bevollmächtigten
für die Beantragung eines Wahlscheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e
der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit §§ 5 Absatz 1, 38, 56 des
Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen
Kommunalwahlordnung.
d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte
Wahlscheine, § 14 Absatz 8 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis
über für ungültig erklärte Wahlscheine, § 14 Absatz 11 der Sächsischen Kommunalwahlordnung,
sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten
Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
8.2 Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten
bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das Wählerverzeichnis,
des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages auf Erteilung eines
Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen an eine/n Bevollmächtigte/n ist ohne die Angaben nicht
möglich.
8.3 Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen
personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten der/des behördlichen
Datenschutzbeauftragten sind:
Gemeinde Eppendorf, Die Datenschutzbeauftragte,
Großwaltersdorfer Str. 8, 09575 Eppendorf
8.4 Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der
Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das
Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger der personenbezogenen
Daten für die Kommunalwahlen das
Landratsamt Mittelsachsen, Rechtsaufsichtsbehörde,
Frauensteiner Str. 43, 09599 Freiberg
als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde. Im Verfahren der
Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden,
die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische Verfassungsgerichtshof, im Fall
von Wahlstraftaten auch die Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte
Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
8.5 Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse,
Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die
Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind gemäß § 62
Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung nach der rechtskräftigen
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zu vernichten, wenn sie nicht für die
Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein
können.
8.6 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen
Ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene
Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen
personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17
Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener
Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen
Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf Einsichtnahme
in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, §§ 4 Absatz 2, 38, 56 des
Kommunalwahlgesetzes i. V. m. § 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen
Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und die
Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, §§ 4 Absatz 3 und 4, 38, 56 des
Kommunalwahlgesetzes i. V .m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlordnung
und die Löschungsfristen (siehe Punkt 8.5).
8.7 Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie
betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre
Beschwerde an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte
(Postanschrift: Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11
01 32, 01330 Dresden; E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten
Eppendorf, 12. Dezember 2024
Axel Röthling
Bürgermeister
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