Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e29/2024 vom 15. Juli 2024
Einsicht Wählerverzeichnis, Erteilung Wahlscheine
Bekanntmachung der Gemeinde Eppendorf über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Sächsischen Landtag am 1. September 2024
1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Gemeinde Eppendorf wird in der Zeit vom 12. August 2024 bis 16. August 2024 während der üblichen Dienststunden: Dienstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr; Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Großwaltersdorfer Straße 8 (nicht barrierefrei), 09575 Eppendorf für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Innerhalb der Einsichtsfrist kann die oder der
Wahlberechtigte von der Gemeinde einen Auszug aus dem Wählerverzeichnis über
die zu ihrer oder seiner Person eingetragenen Daten verlangen. Jede und jeder
Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder
seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine
Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen
will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das
Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von
Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1
des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren
geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen
ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das
Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom
20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 16. August 2024 bis 12:00 Uhr
bei der Gemeindeverwaltung Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Rathaus, Zimmer 1,
Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch
Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Wahlberechtigte, die des Lesens
unkundig sind oder mit einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer
Behinderung können sich bei der Einlegung des Einspruchs der Hilfe einer
anderen Person bedienen.
3. Wahlberechtigte,
die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 11. August
2024 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn
sie oder er nicht Gefahr laufen will, ihr oder sein Wahlrecht nicht ausüben zu
können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen
beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen
Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 18 Mittelsachsen 2 durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder
durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen
Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 alle in das Wählerverzeichnis eingetragenen
Wahlberechtigten
5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die
Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der
Landeswahlordnung (bis zum 11. August 2024) oder die Einspruchsfrist gegen das
Wählerverzeichnis nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung (bis zum 16. August
2024) versäumt haben,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf
der Antragsfrist nach § 16 Absatz 1 der Landeswahlordnung oder der
Einspruchsfrist nach § 19 Absatz 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
Kenntnis der Gemeinde/Stadt gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 30. August 2024, 16:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich,
schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle
nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht
oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag
noch bis zum Wahltag15:00 Uhr gestellt werden.
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter
glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,
kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl 12:00 Uhr ein neuer Wahlschein
erteilt werden.
Nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2
Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheines noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu
berechtigt ist. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder mit einer
körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung können sich bei der
Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem
Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte einen amtlichen Stimmzettel des
Wahlkreises, einen amtlichen grünen Wahlumschlag, einen amtlichen, mit der
Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen gelben
Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine
andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der
Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und
die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies
hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu
versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer
körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme
gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die
Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person
erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den
Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die
angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis
16:00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle
abgegeben werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise:
Wurde ein Antrag
auf Eintragung ins Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die
Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so werden
die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung
des Antrages bzw. des Einspruchs verarbeitet, § 16 und § 19 Landeswahlordnung.
Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gestellt
oder haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines Wahlscheins und/oder
für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen ausgestellt, so werden
die in diesem Zusammenhang angegebenen, personenbezogenen Daten zur Bearbeitung
des Antrages beziehungsweise zur Prüfung der Bevollmächtigung verarbeitet, § 17
Absatz 2 Sächsisches Wahlgesetz, §§ 22 bis 24 Landeswahlordnung. Die Angaben im
Rahmen der Erklärung der bevollmächtigten Person, dass sie oder er nicht mehr
als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertritt, dienen dazu, die
Berechtigung der bevollmächtigten Person für die Beantragung eines Wahlscheins
bzw. die Berechtigung für den Empfang des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen zu prüfen, § 23 Absatz 1 Satz 6, § 24 Absatz 6
Landeswahlordnung.
Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine,
§ 24 Absatz 7 Landeswahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte
Wahlscheine, § 24 Absatz 8 Satz 1 Landeswahlordnung, sowie ein Verzeichnis über
die Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine, § 24 Absatz 6
Satz 4 Landeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen Daten
bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages
auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des Wahlscheins
und der Briefwahlunterlagen an eine bevollmächtigte Person ist ohne die Angaben
nicht möglich.
Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen
personenbezogenen Daten ist die oben genannte Gemeinde. Die Kontaktdaten der
oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten sind: Gemeinde Eppendorf,
Datenschutzbeauftragte, Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf, E-Mal: Datenschutz@gemeinde-eppendorf.de,
Telefonnummer: 037293 780
Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der Eintragung
ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das
Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins empfängt die
personenbezogenen Daten die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter Postanschrift:
Landratsamt Mittelsachsen, Kreiswahlleiter, Frauensteiner Straße 43, 09599
Freiberg
Die Frist für
die Speicherung der im Zusammenhang mit der Führung des Wählerverzeichnisses,
der Verzeichnisse über erteilte Wahlscheine, des Verzeichnisses über für
ungültig erklärte Wahlscheine und des Verzeichnisses über die Bevollmächtigten
und die an sie ausgehändigten Wahlscheine verarbeiteten personenbezogenen Daten
richtet sich nach § 78 Absatz 3 Landeswahlordnung: Wählerverzeichnisse,
Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisses über für ungültig erklärte Wahlscheine
und Verzeichnisse der Bevollmächtigten sind nach Ablauf von sechs Monaten seit
der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Landeswahlleiterin oder der
Landeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas
anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen Ihnen
folgende Rechte zu: Recht auf
Auskunft über Sie betreffende personenbezogene Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches
Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung); Recht
auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen personenbezogenen Daten (§ 2
Absatz 4 Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung);
Recht auf Löschung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4 Sächsisches
Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung); Recht
auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 2 Absatz 4
Sächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz, Artikel 18
Datenschutz-Grundverordnung).
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen
Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 17 Absatz
1 Sächsisches Wahlgesetz in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3
Landeswahlordnung, durch die Vorschriften über den Einspruch und Beschwerde
gegen das Wählerverzeichnis, § 19 Landeswahlordnung.
Sind Sie der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie
betreffenden personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie
Beschwerden an die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte oder den
Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten (Postanschrift: Sächsische
Datenschutz- und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden,
E-Mail: post@sdtb.sachsen.de) richten.
Eppendorf, 15. Juli 2024
i. V. Toralf Ender (Dienstsiegel)
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