Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e30/2024 vom 15. Juli 2024
Wahlbekanntmachung Gemeinde Eppendorf
1. Am 1. September 2024 findet die Wahl zum 8. Sächsischen
Landtag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die
Gemeinde ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk Nr. 130; Eppendorf 1; Dorfgemeinschaftshaus
»Alter Bahnhof«, Bahnhofstraße 2 A; 09575 Eppendorf; barrierefrei
Wahlbezirk Nr. 131; Eppendorf 2; »Heiner-Müller-Schule«,
Großwaltersdorfer Straße 6 A, 09575 Eppendorf; barrierefrei
Wahlbezirk Nr. 132; Kleinhartmannsdorf, Dorfgemeinschaftshaus,
Dorfstraße 85 A, 09575 Eppendorf; nicht barrierefrei
Wahlbezirk Nr. 133; Großwaltersdorf, Sport- und Vereinshaus,
Mittelsaidaer Straße 12, 09575 Eppendorf; nicht barrierefrei
Wahlbezirk Nr. 908; Briefwahllokal, Schulungsraum der Freiwilligen
Feuerwehr, Großwaltersdorfer Straße 8 A, 09575 Eppendorf; nicht barrierefrei
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in
der Zeit vom 29. Juli 2024 bis 11. August 2024 übersandt worden sind, sind der
Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Zulassung der Wahlbriefe sowie
zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses um 16.00 Uhr in 09575
Eppendorf, Großwaltersdorfer Straße 8 A, Schulungsraum der Freiwilligen
Feuerwehr zusammen.
3. Jede und
jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in
dessen Wählerverzeichnis sie oder er eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler
haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur
Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder
Wähler bekommt bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jede
Wählerin und jeder Wähler hat eine Direktstimme und eine Listenstimme. Das
Stärkeverhältnis der Parteien im Sächsischen Landtag errechnet sich nur aus der
Anzahl der Listenstimmen.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis die Namen der
Direktbewerberinnen und -bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreiswahlvorschlägen
von Parteien außerdem den Namen der Parteien und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen
außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes
Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der
Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils
die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen
Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die
Kennzeichnung.
Die Wählerin oder der Wähler gibt
- ihre oder seine Direktstimme in der Weise ab, dass sie
oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes
Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder
welchem Bewerber sie gelten soll,
- und ihre oder seine Listenstimme in der Weise, dass sie
oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher
Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in
einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum
gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre oder seine
Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt
werden.
4. Die
Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person
hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählerinnen
und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem
der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde
einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen
Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im
verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig
der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort
spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der
angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede und
jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder
einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 13
Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes).
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig sind oder wegen
einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer
Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von
der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten
Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 13 Absatz 5 des Sächsischen
Wahlgesetzes).
Wer vorsätzlich unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt
auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder
des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des
Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1
und 3 des Strafgesetzbuches).
Eppendorf, den 15. Juli 2024
i. V. Toralf Ender (Dienstsiegel)
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