Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e22/2024 vom 23. Mai 2024
Wahlbekanntmachung Gemeinde Eppendorf
1. Am 9. Juni
2024 finden in der Gemeinde Eppendorf
gleichzeitig
die Europawahl
die Wahl des Gemeinderats und
die Kreistagswahl
sowie die Ortschaftsratswahlen in den Ortschaften Kleinhartmannsdorf,
Großwaltersdorf
statt.
Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die
Gemeinde ist in folgende 5 Wahlbezirke eingeteilt:
130 Eppendorf 1; Dorfgemeinschaftshaus „Alter Bahnhof“ Bahnhofstraße 2 A,
09575 Eppendorf; barrierefrei
131 Eppendorf 2; Heiner-Müller-Schule Eppendorf, Großwaltersdorfer Straße 6 A,
09575 Eppendorf; barrierefrei
132 Kleinhartmannsdorf; Dorfgemeinschaftshaus Kleinhartmannsdorf, Dorfstraße 85
A, 09575 Eppendorf; nicht barrierefrei
133 Großwaltersdorf; Sport- und Vereinshaus Großwaltersdorf, Mittelsaidaer
Straße 12, 09575 Eppendorf; nicht barrierefrei
908 Briefwahllokal; Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf; nicht
barrierefrei
In den Wahlbenachrichtigungen,
die Wahlberechtigten im Zeitraum vom 28. April 2024 bis zum 19. Mai 2024
übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die
oder der Wahlberechtigte wählen kann.
Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der
Wahlbenachrichtigung unter dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit
(Rollstuhlpiktogramm). Andernfalls findet sich an dieser Stelle das
durchgestrichene Symbol.
Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der
allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Eppendorf, Rathaus,
Zimmer 3, Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf zur Einsichtnahme aus.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Durchführung der Zulassungsprüfung und
anschließenden Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09.06.2024 15.30 Uhr im Schulungsraum
der Freiwillige Feuerwehr; 09575 Eppendorf, Großwaltersdorfer Straße 8A zusammen.
3. Ausübung
des Wahlrechts
Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann – außer sie/er besitzt einen
Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.
Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung sowie einen amtlichen
Personalausweis – bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern den gültigen
Identitätsausweis – oder einen Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im
Wahlraum bereitgehalten. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des
Wahlraums die Stimmzettel ausgehändigt, für die sie oder er wahlberechtigt ist.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des
Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise
einzeln gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das
Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten.
Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur
persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament
wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der
Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder
wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung sind, ihre Stimme alleine
abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die
Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person
erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen
zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des
Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des
Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1
und 3 des Strafgesetzbuches).
Die Wahlhandlung sowie anschließende Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das
ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum
befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung
der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten (§ 17 Absatz 2 KomWG).
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen nach der Stimmabgabe
über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig
(§ 17 Absatz 3 KomWG).
4. Stimmzettel,
Stimmenzahl, Stimmabgabe
4.1 Wahl zum Europäischen Parlament
Der Stimmzettel für die Wahl zum Europäischen Parlament (Farbe weiß/weißlich)
enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre
Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und
ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der
zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des
Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.
Die Wählerin bzw. der Wähler gibt ihre/seine
Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem
rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf
andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
4.2 Kommunalwahlen
(Gemeinderatswahl/Stadtratswahl/Ortschaftsratswahlen/Stadtbezirksbeiratswahlen/Kreistagswahlen)
Die Stimmzettel sind von folgender Farbe:
Gemeinderatswahl Eppendorf: grün
Ortschaftsratswahl Kleinhartmannsdorf: hellgelb
Ortschaftsratswahl Großwaltersdorf: hellgelb
Kreistagswahl Mittelsachsen Wahlkreis 13: hellrosa
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat bei der Wahl
zum Gemeinderat/Kreistag und zum Ortschaftsrat jeweils drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer
a) die für den Wahlkreis/das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter
Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Absatz 5 und 6 SächsKomWO
bestimmten Reihenfolge,
b) die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand in der zugelassenen
Reihenfolge. Bei der Kreistagswahl sind ferner die Postleitzahl und der Wohnort
entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift
angegeben.
Sofern in einem Wahlkreis/Wahlgebiet nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, enthält der
Stimmzettel den für den Wahlkreis/das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlag
unter Angabe seiner Bezeichnung, die Familiennamen, Vornamen und Beruf oder
Stand seiner Bewerber/innen in der zugelassenen Reihenfolge sowie drei freie
Zeilen.
Sofern in einem Wahlkreis/Wahlgebiet kein Wahlvorschlag zugelassen worden
ist, enthält der Stimmzettel drei freie Zeilen.
Die Wahlen werden in folgender Form durchgeführt:
Gemeinderatswahl Eppendorf; 130: Verhältniswahl
Gemeinderatswahl Eppendorf; 131: Verhältniswahl
Gemeinderatswahl Eppendorf; 132: Verhältniswahl
Gemeinderatswahl Eppendorf; 133: Verhältniswahl
Ortschaftsratswahl Kleinhartmannsdorf; 132: Mehrheitswahl
Ortschaftsratswahl Großwaltersdorf; 133: Verhältniswahl
Kreistagswahl Mittelsachsen; Wahlkreis 13: Verhältniswahl
Bei Verhältniswahl:
Es können nur Bewerberinnen/Bewerber gewählt werden, deren Namen im
Stimmzettel aufgeführt sind.
- Die/Der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimmen Bewerberinnen/Bewerbern
aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Panaschieren) oder einer Bewerberin/einem
Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren).
- Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem
Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch
Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.
Bei Mehrheitswahl:
Es können die Bewerberinnen/Bewerber, deren Namen im Stimmzettel
aufgeführt sind und andere Personen gewählt werden. Die/Der Wahlberechtigte
kann jeder Bewerberin/jedem Bewerber oder jeder anderen Person nur eine Stimme
geben. Die/Der Wahlberechtigte gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf
dem Stimmzettel
a) eine Bewerberin/einen Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere
eindeutige Weise,
b) andere Personen durch
eindeutige Benennung mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift auf
den freien Zeilen,
als gewählt kennzeichnet.
5. Wahl mit
Wahlschein oder durch Briefwahl
Die Briefwahl für die Europawahl und die Kommunalwahlen finden mit
jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für den Antrag auf Erteilung eines
Wahlscheins gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der
Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine werden jeweils gesondert mit
Briefwahlunterlagen erteilt. Es sind jeweils gesonderte farblich unterscheidbare
Wahlbriefe abzusenden.
5.1 Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein für die
Europawahl besitzen, können an der Wahl in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt,
in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien
Stadt
oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die
folgenden Unterlagen beschaffen:
- einen amtlichen Wahlschein,
- einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl und
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der
Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.
5.2 Für die Kommunalwahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein
ausgestellt. Der Wahlschein für die Kommunalwahlen ist von weißer Farbe.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen,
können an den Wahlen
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für sie zuständigen
Wahlgebiets/Wahlkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen. Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende
Kommunalwahlen, kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des
jeweils kleinsten Wahlgebiets/Wahlkreises erfolgen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die
folgenden Unterlagen beschaffen:
- einen amtlichen Wahlschein
- die seiner Wahlberechtigung entsprechenden amtlichen Stimmzettel
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag
- einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag, auf dem die Adresse aufgedruckt
ist, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.
5.3 Die Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden
Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den
Wahlscheinen mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt müssen so
rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle getrennt für
die Europawahl und die Kommunalwahlen übersendet werden, dass sie dort jeweils
spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe
werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle
abgegeben werden.
Eppendorf, 23. Mai 2024
Axel Röthling
Bürgermeister [Dienstsiegel]
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