Elektronische Ausgabe des Amtsblattes der Gemeinde Eppendorf
ImpressumHerausgeber: Gemeinde Eppendorf
Redaktion: Gemeinde Eppendorf/Öffentlichkeitsarbeit
Verantwortlich für die amtlichem Mitteilungen ist der Bürgermeister.
Ausgabe: elektronisches Amtsblatt e20/2024 vom 29. April 2024
Einsicht Wählerverzeichnis, Erteilung Wahlscheine
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die gleichzeitig stattfindenden Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
1. Das verbundene Wählerverzeichnis für die Europawahl und
die Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der Gemeinde Eppendorf wird in der Zeit
vom 20. bis 24. Mai 2024 – während der allgemeinen Öffnungszeiten an Werktagen
–
Dienstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis
16:00 Uhr
Donnerstag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
in der Gemeindeverwaltung Eppendorf, Einwohnermeldeamt,
Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf (nicht barrierefrei) für
Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in
das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu
ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu
überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis
eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie bzw. er Tatsachen glaubhaft zu
machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses
ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten
von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51
Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur
Einsichtnahme sind die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis durch
Wahlberechtigte und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis
zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner
bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet
und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren
geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen
ist oder einen Wahlschein für die Europawahl und einen (gemeinsamen)
Wahlschein für die Kommunalwahlen hat.
2. Wahlberechtigte, die das Wählerverzeichnis für unrichtig
oder unvollständig halten, können innerhalb der unter Punkt 1 genannten
Öffnungszeiten,
spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr
bei der Gemeindeverwaltung Eppendorf, Einwohnermeldeamt,
Rathaus, Zimmer 1,
Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf
Einspruch einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen. Der
Einspruch/Antrag kann schriftlich (Postadresse: Gemeindeverwaltung Eppendorf,
Einwohnermeldeamt, Großwaltersdorfer Str. 8, 09575 Eppendorf) oder durch
Erklärung zur Niederschrift eingelegt/gestellt werden. Soweit die behaupteten
Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Antragstellerinnen und Antragsteller
die erforderlichen Beweismittel beizufügen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen
sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 eine verbundene
Wahlbenachrichtigung für die Europawahl und die Kommunalwahlen.
Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen
Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die
Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk und der
Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei
zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein
Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der
allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindeverwaltung Eppendorf, Zimmer 3,
Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf zur Einsichtnahme aus und wird in
der Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen
bzw. die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn sie oder er
nicht Gefahr laufen will, dass sie oder er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben
kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen werden und die bereits Wahlschein/e und Briefwahlunterlagen
beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Die Kommunalwahlen und die Europawahl finden gleichzeitig
statt. Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch
Briefwahl wählen wollen, müssen jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden.
4. Wer einen Wahlschein
- für die Wahl des Europäischen Parlaments hat, kann durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahl-raum des Kreises Mittelsachsen oder durch
Briefwahl an dieser Wahl teilnehmen
- für die Kommunalwahlen hat, kann an der/den Wahl/en durch
Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des jeweils kleinsten Wahlgebietes für
das sie oder er die Wahlberechtigung besitzt und, wenn dieses Gebiet in
Wahlkreise eingeteilt ist, des für sie bzw. ihn zuständigen Wahlkreises, oder
durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein für die Europawahl erhalten auf Antrag
5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene
Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die
Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17
Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und -bürgern nach § 17a
Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist
gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum
24. Mai 2024 versäumt haben,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf
der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei
Unionsbürgerinnen und -bürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder
der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt
worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
6. Einen Wahlschein für die Kommunalwahlen erhalten auf
Antrag
6.1 in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
6.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene
Wahlberechtigte,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden
versäumt haben, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses bis zum
24. Mai 2024 zu beantragen (§ 4 Absatz 2 und 3 des Kommunalwahlgesetzes),
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf
der Frist zur Einsichtnahme (24. Mai 2024) entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt
worden ist.
7. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der
Gemeindeverwaltung Eppendorf, Einwohnermeldeamt, Rathaus, Zimmer 1,
Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf mündlich aber nicht fernmündlich
(telefonisch), schriftlich, Postadresse: Gemeindeverwaltung Eppendorf,
Einwohnermeldeamt, Großwaltersdorfer Str. 8, 09575 Eppendorf, oder elektronisch
in dokumentierbarer Form beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch
Telefax oder E-Mail gewahrt. Im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die
ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr
gestellt werden. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die
beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl,
12.00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
Im Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten und sein
Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis
geführt wird, anzugeben.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte
können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) und unter Nr. 6.2 Buchstaben
a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen noch
bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen bei der Europawahl stellt,
muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er
dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich der Hilfe
einer anderen Person bedienen.
Wer den Antrag für einen anderen bei den Kommunalwahlen
stellt, ausgenommen, sie oder er ist als Hilfsperson eines Wahlberechtigten mit
Behinderungen tätig, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit
Behinderungen können sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
8. Mit dem Wahlschein für die Europawahl erhalten die
Wahlberechtigten
- einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die
Europawahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief
zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlberechtigte erhalten für die Kommunalwahlen
- einen Wahlschein mit Angabe der Wahl/en, für die die bzw.
der Wahlberechtigte wahlberechtigt ist,
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum
Gemeinderat/Stadtrat (wenn im Wahlschein angegeben),
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Ortschaftsrat
bzw. zum Stadtbezirksbeirat (wenn im Wahlschein angegeben),
- einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag
(wenn im Wahlschein angegeben),
- einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen orangen Wahlbriefumschlag mit der
Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Holt die oder der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein
und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie oder er die Briefwahl an Ort und
Stelle ausüben. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunter-lagen für andere
ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die
bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat
sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss die Wählerin bzw. der Wähler die
Wahlbriefe mit den Stimmzetteln in den Stimmzettelumschlägen und den
Wahlscheinen getrennt für die Europawahl und die Kommunalwahlen so rechtzeitig
an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe für die Europawahl und
die Kommunalwahlen dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht
berücksichtigt.
9. Wer durch Briefwahl wählt
- kennzeichnet persönlich den/die jeweiligen Stimmzettel,
- legt ihn/sie für die Europawahl in den amtlichen weißen
Stimmzettelumschlag und für die Gemeindratswahl und gegebenenfalls die
Ortschaftsratswahl und die Kreistagswahl in den gelben Stimmzettelumschlag und
verschließt diese,
- unterzeichnet die entsprechenden Versicherungen an Eides
statt zur Briefwahl unter Angabe des Datums der Unterzeichnung,
- steckt die verschlossenen Stimmzettelumschläge und die
betreffenden Wahlscheine in die amtlichen Wahlbriefumschläge (Europawahl: roter
Wahlbriefumschlag, Kommunalwahlen: oranger Wahlbrief-umschlag) und
- sendet die Wahlbriefe an die aufgedruckte Adresse.
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer
körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme
gehindert sind, können sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die
Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person
erlangt hat.
Bedient sich die Wählerin bzw. der Wähler einer Hilfsperson,
so hat diese durch Unterschreiben der Versicherungen an Eides statt zur
Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen
der Wählerin bzw. des Wählers gekennzeichnet hat.
Nähere Hinweise zur Briefwahl sind den Merkblättern für die
Briefwahl, die mit den Briefwahlunterlagen übersandt werden, zu entnehmen.
Der rote Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von
der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert; der orange Wahlbrief für die
Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen
Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich
befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei den auf den Wahlbriefen
angegebenen Stellen abgegeben werden.
10. Informationen zum Datenschutz
Diese Bekanntmachung ist zugleich die datenschutzrechtliche
Information der Betroffenen im Sinne von Artikel 13 der
Datenschutz-Grundverordnung über die für die Berichtigung des
Wählerverzeichnisses und für die Erteilung eines Wahlscheins verarbeiteten personenbezogenen
Daten:
10.1 a) Wurde ein Antrag auf Eintragung ins
Wählerverzeichnis gestellt oder Einspruch gegen die Richtigkeit oder
Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses eingelegt, so erfolgt die Verarbeitung
der in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur Bearbeitung
des Antrages bzw. des Einspruchs auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. § 4 des
Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 14 bis 17b,
§§ 20 bis 22 der Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 4, 33, 37a, 48 des
Kommunalwahlgesetzes und § 9 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
b) Wurde ein Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
gestellt, so erfolgt die Verarbeitung der in diesem Zusammenhang angegebenen
personenbezogenen Daten zur Bearbeitung des Antrages auf der Grundlage von
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. §
4 des Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und den §§ 24
bis 29 der Europawahl-ordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des
Kommunalwahlgesetzes und den §§ 12 und 13 der Sächsischen Kommunalwahlordnung.
c) Haben Sie eine Vollmacht für die Beantragung eines
Wahlscheins und/oder für die Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen
ausgestellt, so erfolgt die Verarbeitung der von Ihnen und der/dem
Bevollmächtigten in diesem Zusammenhang angegebenen personenbezogenen Daten zur
Prüfung der Bevollmächtigung und der Berechtigung der/des Bevollmächtigten für
die Beantragung eines Wahl-scheins bzw. den Empfang des Wahlscheins und der
Briefwahlunterlagen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und e
der Datenschutz-Grundverordnung i. V. m. mit § 4 des Europawahlgesetzes, § 17
Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 5 der
Europawahlordnung sowie i. V. m. §§ 5 Absatz 1, 33, 37a, 48 des
Kommunalwahlgesetzes und den § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4 und 6 der Sächsischen
Kommunalwahlordnung.
d) Die Gemeinde führt Verzeichnisse über erteilte
Wahlscheine, § 27 Absatz 6 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 8 der Sächsischen
Kommunalwahlordnung, ein Verzeichnis über für ungültig erklärte Wahl-scheine, §
27 Absatz 8 der Europawahlordnung, § 14 Absatz 11 der Sächsischen
Kommunalwahlordnung, sowie ein Verzeichnis über die Bevollmächtigten und die an
sie ausgehändigten Wahlscheine, § 14 Absatz 4 Satz 5 der Sächsischen
Kommunalwahlordnung.
10.2 Sie sind nicht verpflichtet, die personenbezogenen
Daten bereitzustellen. Eine Bearbeitung des Antrages auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis, des Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und des Antrages
auf Erteilung eines Wahlscheins sowie die Erteilung bzw. Aushändigung des
Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen an eine/n Bevollmächtigte/n ist ohne
die Angaben nicht möglich.
10.3 Verantwortlich für die Verarbeitung der angegebenen
personenbezogenen Daten ist die Gemeinde. Die Kontaktdaten des behördlichen
Datenschutzbeauftragten sind: Gemeinde Eppendorf, Datenschutzbeauftragte,
Großwaltersdorfer Straße 8, 09575 Eppendorf, E-Mail:
Datenschutz@gemeinde-eppendorf.de, Telefonnummer: 037293 780.
10.4 Im Falle einer Beschwerde gegen die Versagung der
Eintragung ins Wählerverzeichnis, gegen die Ablehnung des Einspruchs gegen das
Wählverzeichnis oder gegen die Versagung des Wahlscheins ist Empfänger/in der
personenbezogenen Daten für die Europawahl die Kreiswahlleiterin/der
Kreiswahlleiter (Postanschrift: Landratsamt Mittelsachsen, Kreiswahlleiter,
Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg; für die Kommunalwahlen das Ladratsamt
Mittelsachsen (Standort und Postanschrift: Landratsamt Mittelsachsen, Kreiswahlleiter,
Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.
Im Verfahren der Wahlprüfung/Wahlanfechtung können auch die zuständigen
Rechtsaufsichtsbehörden, die Verwaltungsgerichte sowie der Sächsische
Verfassungsgerichtshof, im Fall von Wahlstraftaten auch die
Strafverfolgungsbehörden und andere Gerichte Empfänger der personenbezogenen
Daten sein.
10.5 Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse,
Verzeichnisse der ungültigen Wahlscheine sowie Verzeichnisse über die
Bevollmächtigten und die an sie ausgehändigten Wahlscheine sind nach Ablauf von
sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, soweit nicht gemäß § 83 Absatz 2 der
Europawahlordnung, § 62 Absatz 2 der Sächsischen Kommunalwahlordnung
- die Bundeswahlleiterin mit Rücksicht auf ein schwebendes
Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet,
- die Entscheidung über die Gültigkeit der Kommunalwahl noch
angefochten ist oder
- sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
10.6 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen stehen
Ihnen folgende Rechte zu:
- Recht auf Auskunft über Sie betreffende personenbezogene
Daten (Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen
personenbezogenen Daten (Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Löschung personenbezogener Daten (Artikel 17
Datenschutz-Grundverordnung)
- Recht auf Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener
Daten (Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung)
Einschränkungen ergeben sich aus den wahlrechtlichen
Vorschriften, insbesondere durch die Vorschriften über das Recht auf
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und den Erhalt einer Kopie, § 4 des
Europawahlgesetzes, § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. § 20 der
Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 2, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i. V. m.
§ 8 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Kommunalwahlordnung, durch die Vorschriften
über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis, § 4 des Europawahlgesetzes,
§ 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes i. V. m. §§ 21 und 22 der
Europawahlordnung; §§ 4 Absatz 3 und 4, 33, 37a, 48 des Kommunalwahlgesetzes i.
V. m. § 9 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalwahlwahlordnung und die
Löschungsfristen (siehe Punkt 10.5).
10.7 Sind Sie
der Ansicht, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten
nicht rechtmäßig erfolgt, können Sie Ihre Beschwerde an die Sächsische
Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (Postanschrift: Sächsische Datenschutz-
und Transparenzbeauftragte, Postfach 11 01 32, 01330 Dresden; E-Mail:
post@sdtb.sachsen.de) richten.
Eppendorf, den 29.04.2024
Axel Röthling
Bürgermeister
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